Beschluss: zurückgestellt

Beschluss:

 

1.         Für das Gebiet der Gemeinde Oderaue soll ein sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ Oderaue gemäß § 5 Abs. 2b BauGB aufgestellt werden.

 

Damit soll als allgemeines Planungsziel die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet auch auf der Ebene der Bauleitplanung gesteuert werden. Innerhalb der darzustellenden Sonderbauflächen „Windenergie“ soll die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig; außerhalb dieser Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sein.

 

 

2.         Für das Gebiet westlich der L 28 zwischen Neureetz und Neumädewitz sowie östlich des Flusslaufes der Wriezener Alte Oder soll der Bebauungsplan „Windenergie Oderland“ zur Ausweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen als sonstiges bzw. sonstige Sondergebiete gemäß § 11 Baunutzungsverordnung mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ aufgestellt werden.

 

            Mit dem Bebauungsplan werden die folgenden allgemeinen Planungsziele angestrebt:

 

            Festlegung von Anlagenstandorten für Windenergieanlagen zur effektiven Ausnutzung des Gebietes und unter Berücksichtigung der erforderlichen Schutzabstände zwischen den Anlagen

            Verhinderung einer unkontrollierten Bebauung flächenschonende Erschließung durch Einbeziehung vorhandener Wege und möglichst sparsame Herstellung neuer Wege

            Sicherung der landwirtschaftlichen Nutzung

            Berücksichtigung von gesetzlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft (wie Biotope) und Vereinbarkeit mit landschaftspflegerischen Belangen

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem beigefügten Kartenausschnitt dargestellt. Für den räumlichen Geltungsbereich ist die zeichnerische Darstellung im Kartenausschnitt maßgeblich.

 

 

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, im Parallelverfahren für beide Bauleitpläne die nach § 3 Absatz 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise durchzuführen.

 

 

4.      Die Verwaltung wird beauftragt, im Parallelverfahren für beide Bauleitpläne die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BauGB in geeigneter Art und Weise durchzuführen.

 

 

6.      Der Aufstellungsbeschluss für den sachlichen Teilflächennutzungsplan und den Bebauungsplan sind ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Absatz 1 BauGB).