Sitzung: 28.05.2018 Gemeindevertretung Bliesdorf
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Bliesdorf beschließt:
1. Die
Gemeindevertretung Bliesdorf beschließt für das Gebiet des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Metzdorf II (ehemalige Schweine-
und Rinderanlage Metzdorf)“ die Aufstellung des Verfahrens zur 2. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Metzdorf II
(ehemalige Schweine- und Rinderanlage Metzdorf)“.
Der
Änderungsbereich gehört zur Gemarkung Metzdorf und umfasst teilweise die
Flurstücke 217, 232, 233 und 234 der Flur 1
2. Der
Vorhabenträger ist die PVA Bliesdorf GmbH & Co. KG, Neue Straße 10 in 17322
Boock.
3. Es
werden folgende Planungsziele angestrebt: Ausweisung einer Verkehrsfläche zur
Erschließung der Photovoltaikanlage und der Schweineanlage.
4. Der
Entwurf der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
„Freiflächen-Photovoltaikanlage Metzdorf II (ehemalige Schweine- und
Rinderanlage Metzdorf)“ ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die
beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu
benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen
während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass eine Vereinigung
im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in
einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen
Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder
nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden
können.
5. Gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
6. Der
Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. l BauGB).