Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bliesdorf beschließt:

 

1.         Die Gemeindevertretung Bliesdorf beschließt für das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Metzdorf II (ehemalige Schweine- und Rinderanlage Metzdorf)“ die Aufstellung des Verfahrens zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Metzdorf II (ehemalige Schweine- und Rinderanlage Metzdorf)“.

            Der Änderungsbereich gehört zur Gemarkung Metzdorf und umfasst teilweise die Flurstücke 217, 232, 233 und 234 der Flur 1

 

2.         Der Vorhabenträger ist die PVA Bliesdorf GmbH & Co. KG, Neue Straße 10 in 17322 Boock.

 

3.         Es werden folgende Planungsziele angestrebt: Ausweisung einer Verkehrsfläche zur Erschließung der Photovoltaikanlage und der Schweineanlage.

 

4.         Der Entwurf der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Metzdorf II (ehemalige Schweine- und Rinderanlage Metzdorf)“ ist nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

5.         Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.

 

6.         Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. l BauGB).