Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Reichenow- Möglin stellt gem. § 84 Abs.2 BbgKWahlG i.V.m. §§ 79 und 80 BbgKWahlG fest, dass gegen die Wahl des Ortsvorstehers der Gemeinde Reichenow- Möglin, Ortsteil Reichenow, keine Einwendungen vorliegen. Die Wahl ist gültig.