Sitzung: 25.06.2019 Gemeindevertretung Reichenow-Möglin
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Reichenow- Möglin stellt gem. § 84 Abs.2 BbgKWahlG i.V.m. §§ 79 und 80 BbgKWahlG fest, dass gegen die Wahl des Ortsvorstehers der Gemeinde Reichenow- Möglin, Ortsteil Möglin, keine Einwendungen vorliegen. Die Wahl ist gültig.