Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Planentwurf zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Metzdorf II (ehemalige Schweine- und Rinderanlage Metzdorf)“ wird in der vorliegenden Fassung vom Februar 2019 beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

1.         Der Entwurf der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage Metzdorf II (ehemalige Schweine- und Rinderanlage Metzdorf)“ und der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und ins Internet zu stellen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

2.         Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.