Sitzung: 24.06.2019 Gemeindevertretung Neutrebbin
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Neutrebbin stellt gem. § 84 Abs.2 BbgKWahlG i.V.m. §§ 79 und 80 BbgKWahlG fest, dass gegen die Wahl des Ortsvorstehers der Gemeinde Neutrebbin, Ortsteil Alttrebbin, keine Einwendungen vorliegen. Die Wahl ist gültig.