Beschluss: Ablehnung

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 10, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Odereaue beschließt, die öffentliche Widmung des Parkplatzes Zollbrücke im OT Zäckericker Loose gem. § 6 (1) Brandenburgisches Straßengesetz. Der Parkplatz ist zur Nutzung durch den öffentlichen Verkehr zu widmen.

 

Festsetzungen:

  1. Straßengruppe

            Er ist in die Straßengruppe „Gemeindestraßen (Ortsstraßen)“ gem. § 3 (1) Nr. 3         BbgStrG einzustufen.

  1. Funktion

            Der Fläche wird die Funktion „Parkplatz“ zugewiesen.

  1. Träger der Straßenbaulast

            Die Gemeinde Oderaue ist gem. § 9a (1) Satz 3 BbgStrG Straßenbaulastträger.

  1. Widmungsbeschränkungen

            Von der Nutzung ist die Benutzungsart „Kraftfahrzeuge über 7,5 t zulässiges             Gesamtgewicht“ auszuschließen außer Kraftomnibusse.

 

Lage:

  1. Ausdehnung

Die Widmung umfasst den nordwestlichen, den südwestlichen und den südöstlichen Randbereich des Flurstücks 192 Flur 1 Gemarkung Zäckericker Loose. Die zu widmende Fläche beträgt 5.000 m².

  1. Erschließung

Der Parkplatz wird im Norden von der Kreisstraße K6412 und im Westen durch den gemeindeeigenen Weg auf dem Flurstück 193 Flur 1 Gemarkung Zäckericker Loose erschlossen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG wird die Widmung des Parkplatzes in Zollbrücke mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Der Amtsdirektor des Amtes Barnim-Oderbruch wird mit der öffentlichen Bekanntmachung beauftragt.