Beschlussempfehlung:
Die Gemeinde beschließt aufgrund § 82 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137, neugefasst durch Bekanntmachung v. 23.9.2004 BGBl. I 2414) in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung (UmlAussV) vom 23.02.2009 (GVBl. II/09 [Nr. 7] S. 101) die in den beigefügten Umlegungs-verzeichnissen (4 Blätter) getroffenen Rechtsänderungen und setzt die in der beigefügten Umlegungskarte besonders gekennzeichneten neuen Grenzen fest.
Den Beteiligten wurde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Erörterungstermin am 24.07.2019 und im Grenztermin am 26.02..2020 und am 17.06.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. |
Die in den Umlegungsverzeichnissen aufgeführten Geldleistungen werden festgesetzt und mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit fällig; sie sind in einem einmaligen Betrag zu zahlen. Auf Antrag kann die Geldleistung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden. Der zu zahlende Betrag ist zu entrichten an die Gemeinde Prötzel, vertreten durch das Amt Barnim-Oderbruch
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Zuständige Kasse: Amt
Barnim-Oderbruch |
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Bankinstitut: Sparkasse Märkisch-Oderland |
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IBAN: DE44 1705 4040 1300 0222 36 |
BIC: WELADED1MOL |
Die im Grundbuch in den
Abteilungen II und III eingetragenen, auf den Grundstücken ruhenden Rechte
und Belastungen werden auf die neuen Grundstücke übertragen. Soweit in den
einzelnen Umlegungsverzeichnissen nichts anderes festgelegt ist, geht das
Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und
Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über.
Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil der Grundstücke, denen sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an den Stammgrundstücken erstrecken sich auch auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke. |
Sobald der Umlegungsbeschluss
unanfechtbar geworden ist, wird die Unanfechtbarkeit von der Gemeinde
ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der bisherige
Rechtszustand durch die in den Umlegungsverzeichnissen getroffenen
Rechtsänderungen ersetzt. Ebenfalls werden die in der Umlegungskarte
besonders gekennzeichneten neuen Grenzen Eigentumsgrenzen. Die Bekanntmachung
schließt die Einweisung der neuen Eigentümer ein. Besitz und Nutzungen,
Lasten und Gefahren gehen auf die neuen Eigentümer über. Eine beglaubigte Abschrift dieses Umlegungsbeschlusses wird von der Gemeinde dem Grundbuchamt und dem Finanzamt übersandt. Gleichzeitig wird der Zeitpunkt der Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses mitgeteilt. Das Grundbuchamt wird ersucht, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. Die Beteiligten erhalten einen ihre Rechte betreffenden Auszug aus dem Beschluss. Der Umlegungsbeschluss kann im Amt Barnim-Oderbruch, Freienwalder Straße 48, 16269 Wriezen, Zimmer 116 durch die betroffenen Eigentümer eingesehen werden. |
Begründung: Durch die vorstehende Umlegung werden im Bereich der im Umlegungsverfahren aufgeführten Grundstücke X eine ordnungsgemäße Erschließung ermöglicht. X
baurechtswidrige Zustände beseitigt. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der
Durchführung der Umlegung, das im Einzelnen wie folgt begründet wird:
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Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die im Umlegungsbeschluss getroffenen Festsetzungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Barnim Oderbruch, Freienwalder Straße 48, 16269 Wriezen Zimmer 116 schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. |
Aufgestellt:
Unterschrift |