Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

A) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Oderaue beschließt folgendes Wahlverfahren für die Wahl zum Ortsvorsteher des Ortsteiles Altreetz:

 

1.    Um sämtlichen wählbaren Personen die anstehende Neuwahl des Ortsvorstehers zur Kenntnis zu geben, wird die Zeit und der Ort der entsprechenden Wahlsitzung unverzüglich nach dieser Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Oderaue auf den Internetseiten der Amtsverwaltung und in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Oderaue bekanntgemacht.

 

2.    Die Bekanntmachung soll mindestens folgende Punkte enthalten:

 

-       Aufforderung zur schriftlichen Interessensbekundung als Ortsvorsteherkandidat gegenüber der Wahlleiterin des Amtes Barnim-Oderbruch unter Beifügung eines Nachweises der Wählbarkeit

-       auf dem Umschlag soll der vollständige Name und Adresse sowie der Vermerk „Ortsvorsteherwahl Altreetz - nicht öffnen“ vorhanden sein

-       Zeitpunkt zur Abgabe der Interessensbekundung sollte der 10.02.2021 sein

-       Interessenbekundungen können noch bis unmittelbar vor der Wahl abgegeben werden

-       Hinweis auf die Wählbarkeitsvoraussetzung nach § 11 BbgKWahlG

-       Hinweis, dass die Wahl nach § 40 BbgKVerf stattfindet.

 

3.    Zwischen der zuvor genannten Bekanntmachung und der Wahlsitzung der Gemeindevertretung sollen mindestens drei Wochen liegen. Die Gemeindevertretung legt deshalb als Termin für die öffentliche Sitzung an dem die Wahlhandlung stattfinden soll, den 08.03.2021 ab 19.00 Uhr fest.

 

4.    Zulässige Kandidaten zum Ortsvorsteher sind sämtliche nach § 11 BbgKWahlG am Wahltag wählbaren Personen. Der Interessensbekundung sollte daher ein Nachweis der Wählbarkeit beigefügt werden. Eine weitere Ausgestaltung der Erklärung ist rechtlich nicht geboten und sieht die Gemeindevertretung nicht vor.

 

5.    Die Interessensbekundung sollte der Kandidat bis zum 10.02.2021 beim Amt Barnim-Oderbruch abgegeben haben.

 

6.    Der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Oderaue und die Wahlleiterin des Amtes Barnim-Oderbruch prüfen vor der Wahlsitzung die Wählbarkeitsvoraussetzungen und teilen der Gemeindevertretung das Ergebnis mit.

 

7.    Den Bewerbern wird vor der Wahlhandlung die Gelegenheit zur Vorstellung gegeben.

 

8.    Die Wahl erfolgt nach § 40 BbgKVerf. Jeder Bewerber, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen. Die Stimmzettel werden in alphabetischer Reihenfolge erstellt.