Sitzung: 18.01.2021 Gemeindevertretung Oderaue
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
A) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Oderaue beschließt folgendes Wahlverfahren für die Wahl zum Ortsvorsteher des Ortsteiles Altreetz:
1.
Um
sämtlichen wählbaren Personen die anstehende Neuwahl des Ortsvorstehers zur
Kenntnis zu geben, wird die Zeit und der Ort der entsprechenden Wahlsitzung
unverzüglich nach dieser Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Oderaue
auf den Internetseiten der Amtsverwaltung und in den Bekanntmachungskästen der
Gemeinde Oderaue bekanntgemacht.
2.
Die
Bekanntmachung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
-
Aufforderung
zur schriftlichen Interessensbekundung als Ortsvorsteherkandidat gegenüber der
Wahlleiterin des Amtes Barnim-Oderbruch unter Beifügung eines Nachweises der
Wählbarkeit
-
auf
dem Umschlag soll der vollständige Name und Adresse sowie der Vermerk
„Ortsvorsteherwahl Altreetz - nicht öffnen“ vorhanden sein
-
Zeitpunkt
zur Abgabe der Interessensbekundung sollte der 10.02.2021 sein
-
Interessenbekundungen
können noch bis unmittelbar vor der Wahl abgegeben werden
-
Hinweis
auf die Wählbarkeitsvoraussetzung nach § 11 BbgKWahlG
-
Hinweis,
dass die Wahl nach § 40 BbgKVerf stattfindet.
3.
Zwischen
der zuvor genannten Bekanntmachung und der Wahlsitzung der Gemeindevertretung
sollen mindestens drei Wochen liegen. Die Gemeindevertretung legt deshalb als
Termin für die öffentliche Sitzung an dem die Wahlhandlung stattfinden soll,
den 08.03.2021 ab 19.00 Uhr fest.
4.
Zulässige
Kandidaten zum Ortsvorsteher sind sämtliche nach § 11 BbgKWahlG am Wahltag
wählbaren Personen. Der Interessensbekundung sollte daher ein Nachweis der
Wählbarkeit beigefügt werden. Eine weitere Ausgestaltung der Erklärung ist
rechtlich nicht geboten und sieht die Gemeindevertretung nicht vor.
5.
Die
Interessensbekundung sollte der Kandidat bis zum 10.02.2021 beim Amt
Barnim-Oderbruch abgegeben haben.
6.
Der
ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Oderaue und die Wahlleiterin des Amtes
Barnim-Oderbruch prüfen vor der Wahlsitzung die Wählbarkeitsvoraussetzungen und
teilen der Gemeindevertretung das Ergebnis mit.
7.
Den
Bewerbern wird vor der Wahlhandlung die Gelegenheit zur Vorstellung gegeben.
8.
Die
Wahl erfolgt nach § 40 BbgKVerf. Jeder Bewerber, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen
erfüllt, ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen. Die Stimmzettel werden in
alphabetischer Reihenfolge erstellt.