Sitzung: 20.10.2008 Gemeindevertretung Neulewin
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Neulewin stellt gem. § 82a Abs. 2
BbgKWahlG in Verbindung
mit § 80 BbgKWahlG fest, dass gegen die Wahl des
Ortsvorsteherin der Gemeinde Neulewin, Ortsteil Neulewin, keine Einwendungen
vorliegen.
Die Wahl ist gültig.