Sitzung: 21.10.2008 Gemeindevertretung Reichenow-Möglin
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Reichenow-Möglin stellt gem. § 82a
Abs. 2 BbgKWahlG in Verbindung mit § 80 BbgKWahlG fest, dass gegen die Wahl des
Ortsvorstehers der Gemeinde Reichenow-Möglin, Ortsteil Reichenow, keine
Einwendungen vorliegen.
Die Wahl ist gültig.