Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Reichenow-Möglin stellt gem. § 82a Abs. 2 BbgKWahlG in Verbindung mit § 80 BbgKWahlG fest, dass gegen die Wahl der Ortsvorsteherin der Gemeinde Reichenow-Möglin, Ortsteil Möglin, keine Einwendungen vorliegen.

Die Wahl ist gültig.