Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Oderaue stellt gem. § 82a Abs. 2 BbgKWahlG in Verbindung

mit § 80 BbgKWahlG fest, dass gegen die Wahl des Ortsvorstehers der Gemeinde Oderaue, Ortsteil Altreetz, keine Einwendungen vorliegen.

Die Wahl ist gültig.