Betreff
Beschluss über die vereinfachte Umlegung
Vorlage
S-BOA/746/20-05
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeinde beschließt aufgrund § 82 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137, neugefasst durch Bekanntmachung v. 23.9.2004 BGBl. I 2414) in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung (UmlAussV) vom 23.02.2009 (GVBl. II/09 [Nr. 7] S. 101) die in den beigefügten Umlegungs-verzeichnissen (4 Blätter) getroffenen Rechtsänderungen und setzt die in der beigefügten Umlegungskarte besonders gekennzeichneten neuen Grenzen fest.

                                                                                                                         

Den Beteiligten wurde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Erörterungstermin am   24.07.2019 und im Grenztermin am 26.02..2020 und am 17.06.2020   Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

 

 

Die in den Umlegungsverzeichnissen aufgeführten Geldleistungen werden festgesetzt und mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit fällig; sie sind in einem einmaligen Betrag zu zahlen. Auf Antrag kann die Geldleistung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt werden.

 

Der zu zahlende Betrag ist zu entrichten an die Gemeinde Prötzel, vertreten durch das Amt Barnim-Oderbruch

                            

Zuständige Kasse: Amt Barnim-Oderbruch

Bankinstitut:     Sparkasse Märkisch-Oderland

IBAN: DE44 1705 4040 1300 0222 36

BIC: WELADED1MOL

 

 

Die im Grundbuch in den Abteilungen II und III eingetragenen, auf den Grundstücken ruhenden Rechte und Belastungen werden auf die neuen Grundstücke übertragen.

 

Soweit in den einzelnen Umlegungsverzeichnissen nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.

 

Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil der Grundstücke, denen sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an den Stammgrundstücken erstrecken sich auch auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke.

 

 

 

Sobald der Umlegungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, wird die Unanfechtbarkeit von der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch die in den Umlegungsverzeichnissen getroffenen Rechtsänderungen ersetzt. Ebenfalls werden die in der Umlegungskarte besonders gekennzeichneten neuen Grenzen Eigentumsgrenzen. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer ein. Besitz und Nutzungen, Lasten und Gefahren gehen auf die neuen Eigentümer über.

 

Eine beglaubigte Abschrift dieses Umlegungsbeschlusses wird von der Gemeinde dem Grundbuchamt und dem Finanzamt übersandt. Gleichzeitig wird der Zeitpunkt der Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses mitgeteilt. Das Grundbuchamt wird ersucht, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.

 

Die Beteiligten erhalten einen ihre Rechte betreffenden Auszug aus dem Beschluss.

Der Umlegungsbeschluss kann im Amt Barnim-Oderbruch, Freienwalder Straße 48,              16269  Wriezen, Zimmer 116          durch die betroffenen Eigentümer eingesehen werden.

 

 

 

Begründung:       

 

Durch die vorstehende Umlegung werden im Bereich der im Umlegungsverfahren aufgeführten Grundstücke

 

 X   eine ordnungsgemäße Erschließung ermöglicht.

 X   baurechtswidrige Zustände beseitigt.

 

Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung der Umlegung, das im Einzelnen wie folgt begründet wird:     

 

-          Die Erschließung aller ausgewiesenen Wohngrundstücke wird ermöglicht.

-          Überbauungen von Flurstücksgrenzen werden beseitig.

-          Bauordnungswidrige Zustände durch nicht eingetragene Baulasten werden beseitigt

-          bestehende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte werden durch die Umlegung neu geordnet

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die im Umlegungsbeschluss getroffenen Festsetzungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt Barnim Oderbruch, Freienwalder Straße 48, 16269  Wriezen  Zimmer  116  schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

 

 

Aufgestellt:

 

 Ort                                                                      

                                                                              

Datum

 

 

 

 

Unterschrift

 

Einreicher: Helge Suhr

Produkt: BOV “Am Anger”

Sachverhalt und Begründung:

Die Gemeinde beschließt aufgrund § 82 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137, neugefasst durch Bekanntmachung v. 23.9.2004 BGBl. I 2414) in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung (UmlAussV) vom 23.02.2009 (GVBl. II/09 [Nr. 7] S. 101) die in den beigefügten Umlegungsverzeichnissen (4 Blätter) getroffenen Rechtsänderungen und setzt die in der beigefügten Umlegungskarte besonders gekennzeichneten neuen Grenzen fest. Es handelt sich hierbei um das Umlegungsverfahren „Am Anger 5 – 11, Harnekop“

                                                                                                                         

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Nein

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Nein

 

Anlagen:

Umlegungsverzeichnis (alt/neu)

Kartenauszug