Betreff
Information zur Bildung von Wahlbezirken
Vorlage
I-HAFI/653/20-02
Art
Informationsvorlage

Einreicher: Sylvia Borkert

Produkt: 12100 Wahlen und Statistik

 

Sachverhalt und Begründung:

Voraussichtlich am 26.09.2021 finden die Bundestagswahlen sowie die Wahlen zum Landrat des Landkreises Märkisch- Oderland statt. Gem. § 12 Abs. 1 Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) bestimmt die Gemeindebehörde, in unserem Fall der Amtsdirektor des Amtes Barnim- Oderbruch, welche Wahlbezirke zu bilden sind. In diesem Zusammenhang wurde § 68 BWO neu gefasst. Nach der Neufassung des § 68 der BWO ist bei weniger als 50 Wählern in einem Wahlbezirk die Auszählung auf Anordnung des Kreiswahlleiters in einem anderen Wahlbezirk des Wahlkreises für beide Wahlbezirke gemeinsam durchzuführen. Diesbezüglich ist also zu beachten, dass nicht die Anzahl der Wahlberechtigten ausschlaggebend ist. Vielmehr ist damit die Anzahl der tatsächlichen Wähler gemeint, deren Stimmen bzw. Wahlzettel in die Wahlurne gelangen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Wahlbeteiligung sowie des Briefwahlgeschehens sind also damit auch Wahlbezirke betroffen, in denen weit mehr als 100 Wähler erfasst sind. Für die anstehende Bundestagswahl lässt sich nicht genau feststellen, wie viele und welche Wahlbezirke von einer derartigen Regelung betroffen sein würden. Um diese Vorgehensweise weitestgehend ausschließen zu können, geht der Landeswahlleiter davon aus, dass sämtliche bisherige Wahlbezirke mit weniger als 250 Wahlberechtigten nicht mehr zuzulassen sind. Außerdem muss angesichts der Corona- Pandemie mit einer deutlich gesteigerten Briefwahlbeteiligung gerechnet werden. Ausdrücklich teilte der Landeswahlleiter hierzu mit: „Angesichts der Corona-Pandemie muss eine deutlich gesteigerte Briefwahlbeteiligung erwartet werden. Es erscheint daher geboten, sämtliche bisherige Wahlbezirke mit als 250 Wahlberechtigte nicht mehr zuzulassen.“ Der Landeswahlleiter bittet um ausdrückliches Verständnis für die notwendige Vergrößerung der Wahlbezirke, auch wenn damit längere Wege und ein gewisser Unmut einhergehen.

 

Im gesamten Amtsbereich wurden in den letzten Wahlen (2017 und 2019) 17 Wahlbezirke mit unter 250 Wahlberechtigten verzeichnet. Für diese Wahlbezirke waren nunmehr Entscheidungen zu treffen.

 

Gem. § 12 Abs. 1 BWO wird für das Gemeindegebiet der Gemeinde Neulewin (Ortsteile Neulewin, Neulietzegöricke, Güstebieser Loose) ein einziger Wahlbezirk gebildet. Das Wahllokal befindet sich voraussichtlich in Neulewin, Neulewin 56.

 

 

Anlagen: keine