Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Klarstellung eines Sperrvermerks im Produkt Dorfgemeinschaftshäuser
Vorlage
S-HAFI/663/21-Pr
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

Die Gemeindevertretung Prötzel beschließt die Klarstellung zum Sperrvermerk im Produkt Dorfgemeinschaftshäuser (57301) dahingehend, dass die für das Gemeindezentrum Harnekop vorgesehenen Eigenmittel nicht zweckfremd ausgegeben werden dürfen. Eine Inanspruchnahme ist vor Erteilung eines Fördermittelbescheids lediglich zum Zwecke der Beantragung der Fördermittel und der Umsetzung der damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten (z. B. Beauftragung Genehmigungsplanung, Vermessung, Baugrundbegutachtung usw.) möglich.

 

 

Produkt:              Dorfgemeinschaftshäuser

Einreicher:         Carola Damaszek, Karsten Birkholz

 

Sachverhalt und Begründung:

Im Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung Prötzels am 26.11.2020 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 11 die Haushaltsdiskussion geführt. Bezogen auf die Dorfgemeinschaftshäuser wurde mit Bezug zum geplanten Gemeindehaus Harnekop unter anderem auch ein so genannter Sperrvermerk beantragt und durch die Gemeindevertreter mehrheitlich bestätigt. Im Nachgang zur Gemeindevertretersitzung entstand durch die Amtsverwaltung sodann die Nachfrage, welche Reichweite, Bedingungen, Voraussetzungen und so weiter der in Rede stehende Sperrvermerk haben soll. Aus dem insoweit übersandten Entwurf der Sitzungsniederschrift ergaben sich keine zweifelsfreien Antworten und auch die an verschiedene Sitzungsteilnehmer gerichtete Anfrage erbrachte keine endgültige Klarheit.

Insbesondere blieb für die Amtsverwaltung eine erhebliche Unsicherheit dahingehend, ob denn überhaupt noch Ausgaben aus den für die Dorfgemeinschaftshäuser vorgesehenen Haushaltsstellen erfolgen dürfen, selbst wenn diese mit der Erlangung der Fördermittelbescheide und dergleichen in Zusammenhang stehen.

 

Auch die Recherche in den einschlägigen Rechtsvorschriften führte nicht zur restlosen Aufklärung: Die BbgKVerf und auch die KomHKV kennen den Begriff eines Sperrvermerks nicht und die Landeshaushaltsordnung sowie Bundeshaushaltsordnung geben hierzu in etwa folgende Formulierung wieder (Wortlaut des § 22 LHO, § 22 BHO ist ähnlich formuliert):

 

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Planstellen oder Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Planstellen oder Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf.

 

Von Frau Damaszek als Antragstellerin in der Sitzung vom 26.11.2020 wurde noch einmal die Zielrichtung des Sperrvermerks erfragt. Sie teilte hierauf mit, es gehe um die vorhandenen bzw. geplanten oder auch bereitgestellten Eigenmittel zum Neubau Bürgerhaus Harnekop und um sicherzustellen, dass diese nicht zweckfremd ausgegeben werden.

 

Diese Äußerung ließe sich für eine saubere Begründung des Sperrvermerks heranziehen und zugleich auch eine Abgrenzung treffen, welche Ausgaben konkret aus den als Eigenmittel bereitgestellten Beträgen veranlasst werden können.

 

Die folgende Beschlussempfehlung dient also als Klarstellung zum Sperrvermerk.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Ja

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Ja

 

Anlagen: keine