Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Prötzel
beschließt die Klarstellung zum Sperrvermerk im Produkt Dorfgemeinschaftshäuser
(57301) dahingehend, dass die für das Gemeindezentrum Harnekop vorgesehenen
Eigenmittel nicht zweckfremd ausgegeben werden dürfen. Eine Inanspruchnahme ist
vor Erteilung eines Fördermittelbescheids lediglich zum Zwecke der Beantragung
der Fördermittel und der Umsetzung der damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten
(z. B. Beauftragung Genehmigungsplanung, Vermessung, Baugrundbegutachtung usw.)
möglich.
Produkt: Dorfgemeinschaftshäuser
Einreicher: Carola Damaszek, Karsten Birkholz
Sachverhalt und Begründung:
Im
Rahmen der Sitzung der Gemeindevertretung Prötzels am 26.11.2020 wurde unter
dem Tagesordnungspunkt 11 die Haushaltsdiskussion geführt. Bezogen auf die
Dorfgemeinschaftshäuser wurde mit Bezug zum geplanten Gemeindehaus Harnekop
unter anderem auch ein so genannter Sperrvermerk beantragt und durch die
Gemeindevertreter mehrheitlich bestätigt. Im Nachgang zur
Gemeindevertretersitzung entstand durch die Amtsverwaltung sodann die
Nachfrage, welche Reichweite, Bedingungen, Voraussetzungen und so weiter der in
Rede stehende Sperrvermerk haben soll. Aus dem insoweit übersandten Entwurf der
Sitzungsniederschrift ergaben sich keine zweifelsfreien Antworten und auch die
an verschiedene Sitzungsteilnehmer gerichtete Anfrage erbrachte keine
endgültige Klarheit.
Insbesondere
blieb für die Amtsverwaltung eine erhebliche Unsicherheit dahingehend, ob denn
überhaupt noch Ausgaben aus den für die Dorfgemeinschaftshäuser vorgesehenen
Haushaltsstellen erfolgen dürfen, selbst wenn diese mit der Erlangung der
Fördermittelbescheide und dergleichen in Zusammenhang stehen.
Auch
die Recherche in den einschlägigen Rechtsvorschriften führte nicht zur
restlosen Aufklärung: Die BbgKVerf und auch die KomHKV kennen den Begriff eines
Sperrvermerks nicht und die Landeshaushaltsordnung sowie Bundeshaushaltsordnung
geben hierzu in etwa folgende Formulierung wieder (Wortlaut des § 22 LHO, § 22
BHO ist ähnlich formuliert):
Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst
noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen
eingegangen werden sollen, sowie Planstellen oder Stellen, die zunächst nicht
besetzt werden sollen, sind im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt
zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In
Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von
Ausgaben, die Besetzung von Planstellen oder Stellen oder die Inanspruchnahme
von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des für den Haushalt
zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf.
Von
Frau Damaszek als Antragstellerin in der Sitzung vom 26.11.2020 wurde noch
einmal die Zielrichtung des Sperrvermerks erfragt. Sie teilte hierauf mit, es
gehe um die vorhandenen bzw. geplanten oder auch bereitgestellten Eigenmittel
zum Neubau Bürgerhaus Harnekop und um sicherzustellen, dass diese nicht
zweckfremd ausgegeben werden.
Diese
Äußerung ließe sich für eine saubere Begründung des Sperrvermerks heranziehen
und zugleich auch eine Abgrenzung treffen, welche Ausgaben konkret aus den als
Eigenmittel bereitgestellten Beträgen veranlasst werden können.
Die folgende
Beschlussempfehlung dient also als Klarstellung zum Sperrvermerk.
Finanzielle Auswirkungen: Ja im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Ja |
Anlagen: keine