Betreff
Beratung und Beschlussfassung der Anwendung der Brandenburgischen kommunalen Notlagenverordnung
Vorlage
S-HAFI/669/21-Nl
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

Die Mitglieder der Gemeindevertretung Neulewin beschließen die Anwendung der Möglichkeiten der §§ 5 - 7 Verordnung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe in außergewöhnlicher Notlage (Brandenburgische kommunalen Notlagenverordnung – BbgKomNotV) vom 17.04.2020 (GVBl. II/20, Nr. 19) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.09.2020 (GVBl. II, 20, Nr. 89) für die nächsten Sitzungen der Gemeindevertretung zu nutzen.

Gleichzeitig wird eine Einzelfallprüfung der Anwendung der konkreten Abweichungen gem. § 4 Abs. 1 BbgKomNotV durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung mit dem Hauptverwaltungsbeamten beschlossen. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung wird aktenkundig in den Ladungsunterlagen zur jeweiligen Sitzung vermerkt.

 

Einreicherin: Sylvia Borkert

Produkt: 11101 Innere Verwaltung

 

Sachverhalt und Begründung:

Auf Grund der Pandemielage wurde im vergangenen Jahr zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der brandenburgischen Kommunen ein kommunales Notlagegesetz sowie eine entsprechende kommunale Notlageverordnung erlassen.

Dort wurde geregelt, dass die Gemeindevertretungen, soweit sie sich auf Grund von Erkrankungen, verordneter Quarantäne oder dem Zugehören der Mandatsträger den alters- oder gesundbedingten Risikogruppen nicht in einer ordentlichen Sitzung treffen können, die Möglichkeiten der §§ 5 - 7 Verordnung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe in außergewöhnlicher Notlage (Brandenburgische kommunalen Notlagenverordnung – BbgKomNotV) vom 17.04.2020 (GVBl. II/20, Nr. 19) zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.09.2020 (GVBl. II, 20, Nr. 89) nutzen können.

Dort werden die Möglichkeiten einer Präsenzsitzung bzw. Hybridsitzung, einer Videositzung und einer Audiositzung geregelt. Die Anwendung dieser rechtlichen Möglichkeiten setzt jedoch im § 4 Abs. 1 Satz 4 BbgKomNotV nach Auffassung der Kommunalaufsicht einen Beschluss aus einer ordentlich geladenen und stattgefundenen Gemeindevertretung voraus, indem die Möglichkeiten der Abweichungen (Präsenz-/Hybrid-, Audio- oder Videositzung) mehrheitlich beschlossen werden. Die/der Vorsitzende entscheidet nach Vorlage dieses Beschlusses gemeinsam mit dem Hauptverwaltungsbeamten vor jeder Versendung der einzelnen Ladungen, von welcher der Abweichungen (§§ 5 – 7 BbgKomNotV) im konkreten Fall Gebrauch gemacht wird.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Nein

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Nein

 

Anlagen: keine