Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Prötzel beschließt:
1.
Der Entwurf der 4. Änderung der
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Prötzel für den Ortsteil
Prötzel wird in der vorliegenden Fassung vom September 2021 beschlossen. Der Entwurf
der Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der
Entwurf der 4. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der
Gemeinde Prötzel für den Ortsteil Prötzel mit der Begründung sind nach § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind
mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben
werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Entwurf der 4. Änderung der Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung der Gemeinde Prötzel für den Ortsteil Prötzel
unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung
nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden
können.
- Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Elke
Bundrock
Sachverhalt und Begründung:
Mit Datum vom 02.08.2021 befürwortete die
Gemeindevertretung die 4. Änderung der Satzung für den Ortsteil Prötzel.
Der 4. Entwurf der
Satzung liegt vor und ist in der Anlage beigefügt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der Satzung öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Entwurf der
Außenbereichssatzung unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwände
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden
können.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf ein, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen: Entwurf der 4. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Prötzel, Ortsteil Prötzel