Betreff
Information zu einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zur Baugenehmigung eines Güllebehälters im OT Wustrow
Vorlage
I-BOA/891/21-Od
Art
Informationsvorlage

Produkt:              Entwicklungskonzepte

Einreicher:         Helge Suhr

 

Sachverhalt und Begründung:

Mit dem Beschluss OVG 10 S 48.18 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-  Brandenburg den Antrag auf aufschiebende Wirkung aufgehoben, der durch eine Klage gegen die Baugenehmigung durch Anwohner entstanden war.

Die Baugenehmigung wurde im Vorfeld durch den Bauherren und das Bauordnungsamt dahingehend konkretisiert, dass der geplante Behälter nun nur noch zur Lagerung von Rindergülle genehmigt ist.

Auch weitere vorgebrachte Mängel wie die formelle Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung oder immissionsschutzrechtliche Belange hält das OVG nicht für geeignet, um die Umsetzung der Baugenehmigung aufzuschieben.

Der Bauherr darf nun die Errichtung der Anlage fortsetzen.

Auf das vor drei Jahren aus Richtung der Gemeinde Oderaue gemachte Angebot, den Standort des Behälters schlichtweg um einige hundert Meter weg vom Dorf zu verschieben, ist der Bauherr nicht eingegangen. Das Angebot der Gemeinde Oderaue, unter freundlicher Zuhilfenahme der Unterstützung des Landkreises die Mehrkosten dieser Verschiebung zu tragen, hat der Bauherr schlichtweg ignoriert.

 

 

Anlagen: Beschluss OVG 10 S 48.18