Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Oderaue beschließt die
Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Winterdienst der
öffentlichen Straßen der Gemeinde Oderaue
- Winterdienstgebührensatzung – vom 18.05.2015 zum 31.10.2022.
Produkt: Gemeindestraßen
Einreicher: Helge
Suhr
Sachverhalt und Begründung:
Seit dem
Winter 2015/2016 erhebt die Gemeinde Oderaue auf Grundlage der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für den Winterdienst der öffentlichen Straßen der
Gemeinde Oderaue -
Winterdienstgebührensatzung – vom 18.05.2015 Gebühren für den geleisteten
Winterdienst in Höhe von 50 % der pro Wintersaison angefallenen Kosten.
Für den
Winter 2017/2018 wurde beispielsweise somit 8.793,72 € erhoben und für den
Winter 2019/2020 13.005,66 €.
Die Erhebung
von Winterdienstgebühren stößt bei den Einwohnern auf großen Widerwillen
obgleich die Beträge sich zumeist nur zwischen 5,00 und 10,00 € pro Grundstück
bewegen. Selbst Grundstücke an der Kappungsgrenze von 5.000 m² Größe bleiben
unter 30,00 € pro Wintersaison. Dennoch gibt es jedes Jahr Widersprüche zu den
Gebührenbescheiden. Als Begründung wird zumeist die schwache Ausprägung der Winter
vorgebracht sowie die Empfindung, dass vor dem eigenen Grundstück nie
Winterdienst durchgeführt wird. Auch sind die Grundstückseigentümer wesentlich
sensibler bei der Beobachtung der Qualität des Winterdienstes seit dafür
bezahlt werden muss. Angesichts der personellen Ausstattung der Gemeinde, zum
Teil fehlenden Dienstleistungsunternehmen für die Ausführung und der Größe des
Gemeindegebietes kann diesem Qualitätsanspruch oft nicht entsprochen werden.
Die
Einführung der Winterdienstgebührensatzung erfolgte seinerzeit auf Druck der
Kommunalaufsicht. Die Gemeinde befand sich im Haushaltssicherungskonzept und
war gezwungen, alle möglichen Erträge zu generieren, um die Haushaltslage zu
verbessern. Die allgemeine Finanzlage hat sich erheblich entspannt. Es besteht
daher kein haushalterischer Zwang, an der Satzung festzuhalten. Vielmehr könnte
ein positives Signal der Entlastung an die Grundstückseigentümer gesandt
werden.
Zudem ist die
Erhebung der Gebühren verwaltungstechnisch sehr unwirtschaftlich. Viele
Bescheide liegen deutlich unterhalb von 5,00 € und rechtfertigen eigentlich die
Erarbeitungs-, Druck- und Versandkosten nicht. Zudem wird in der Bauverwaltung
erhebliche Arbeitszeit durch die unterjährige Pflege der Datenbank für die
Bescheidempfänger, die Erstellung der Bescheide und die Widerspruchsbearbeitung
gebunden. Diese Arbeitszeit könnte weitaus besser für die Bearbeitung von
Fördermittelanträgen und die Abwicklung von baulichen Instandhaltungsmaßnahmen
und Investitionen eingesetzt werden.
Die Aufhebung
könnte zum 31.10.2022 erfolgen, um die in den Haushalten bis dahin geplante
Erhebung der Winterdienstgebühren noch durchführen zu können. Für den Winter
2022/2023 würden dann keine Gebühren mehr erhoben.
Finanzielle Auswirkungen: Ja im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |