Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Prötzel beschließt:
- Die Aufstellung des Bebauungsplans “Solarpark Harnekop” für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich der Gemeinde Prötzel. Der Planungsraum mit einer Fläche von rund 96 ha umfasst die Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 59, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 der Flur 2 in der Gemarkung Harnekop.
- Ziel der o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom zu sichern.
- Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Elke
Bundrock
Sachdarstellung:
Mit Antrag vom 30.09.2021 hat die Visiolar GmbH (nachfolgend Investor) bei der
Gemeinde Prötzel beantragt, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans
einzuleiten.
Der Investor beabsichtigt für den in der Anlage 1 dargestellten Planungsraum mit
einer Gesamtgröße von ca. 96 ha die Errichtung und den Betrieb einer
Freiflächenphotovoltaikanlage zur Erzeugung von umweltfreundlichem Solarstrom.
Der Bebauungsplan dient entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des
allgemeinen Klimaschutzes mit der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen
für die Erzeugung erneuerbarer Energien auch der Minderung des CO2-Ausstoßes und
trägt so zur Mitigation (Minderung) des globalen Klimawandels bei.
Die Gemeinde Prötzel stimmt diesem Antrag des Investors zu. Der Investor verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde gemäß § 11 BauGB. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung bzw. einen gemäß § 4b BauGB beauftragten Dritten durchgeführt beteiligt.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Harnekop“ der Gemeinde Pötzel ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Rechtliche
Grundlage:
§ 2 Absatz 1 BauGB – Aufstellungsbeschluss
§ 2 Absatz 2 BauGB – Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit
§ 4 Absatz 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen: Übersichtskarte mit Abgrenzung des Geltungsbereiches