Betreff
Eilentscheidung über eine überplanmäßige Aufwendung
Vorlage
S-HAFI/786/22-AA
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Amtsausschuss bestätigt die Eilentscheidung und deren überplanmäßigen Aufwand.

 

Sachverhalt und Begründung:

Der Amtsausschussvorsitzende, Herr Michael Rubin, der Amtsdirektor des Amtes Barnim-Oderbruch, Herr Karsten Birkholz, und die stellvertretende Amtsdirektorin, Frau Sylvia Borkert, haben folgende Eilentscheidung getroffen:

 

Der Kostenausgleich gemäß § 16 Abs. 5 KitaG wurde für das Haushaltsjahr 2021 mit insgesamt 45.000,00 € geplant. Das Amt Barnim-Oderbruch ist zur Zahlung der umlagefähigen Kitakosten für die Kinder verpflichtet, die im Amtsbereich des Amtes Barnim-Oderbruch wohnhaft sind, jedoch eine Kita außerhalb des Amtsbereichs besuchen. Teilweise erfolgt die Kostenumlage in ein bis zwei Abschlägen im laufenden Leistungsjahr und einer Endabrechnung im Folgejahr, oder es erfolgt die Kostenumlage nur als Endabrechnung im Folgejahr, zum Teil auch später.

 

Derzeit muss die Abrechnung der Stadt Strausberg für das Haushaltsjahr 2019 im Wert von insgesamt 12.854,58 € für amtsfremde Kinder beglichen werden. Des Weiteren wurden die Abrechnungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 u.a. von den Ämtern Märkische Schweiz, Golzow und Neuhardenberg im Wert von 48.433,33 € für amtsfremde Kinder beglichen. Die Gesamtsumme der o.g. Kosten liegt bei 61.287,91 €. Der Planansatz wurde somit um 16.287,91 € überzogen. Weitere Kostenausgleiche anderer Verwaltungen stehen eventuell noch aus.

 

Laut Haushaltssatzung beträgt die Wertgrenze für überplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben 10.000 Euro. Das bedeutet, dass für den überplanmäßigen Aufwand in Höhe von 16.287,91 € ein Beschluss vom Amtsausschuss gefasst werden muss. Derart große Abweichungen zum Haushaltsansatz haben im vorliegenden Fall mehrere Gründe. Zum Teil ist die Zahl der Kinder, die außerhalb des Amtsbereiches betreut werden gestiegen, zum Teil sind jedoch auch umlagefähigen Sach- und Personalkosten der Rechnungssteller gestiegen. Da die Höhe des Kostenausgleichs abhängig von der Kinderzahl, der Betreuungszeiträume, der Höhe der entstandenen Kosten, sowie der Abrechnungsmodi ist, kann die Höhe des einzuplanenden Kostenausgleichs nur sehr ungenau kalkuliert werden.

 

Die Deckung im Kostenträger 365.00.00 (6.287,91 €) und im Kostenträger 365.00.02

(10.000,00 €), Sachkonto 414250 wird aus den Mehreinnahmen der Zuweisungen von Gemeinden im Kostenträger 365.00.06 Sachkonto 531220 gewährleistet.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Ja

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Nein

 

Anlagen:

Eilantrag