Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Neutrebbin beschließt auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung, dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde Neutrebbin wie folgt geändert wird:
1. Der Änderungsbereich mit einer Größe von rund 1,33 ha umfasst die Gesamtfläche des Flurstücks 68 der Flur 4, Gemarkung Wuschewier.
Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan „Biomethananlage Wuschewier“. Die bisherige Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft soll in sonstiges Sondergebiet „Biomethananlage“ das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dient geändert werden.
Die Lage des Planungsraumes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte.
2. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt werden.
Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB soll durchgeführt werden.
4. Der Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Elke
Bundrock
Sachverhalt und Begründung:
In der Gemeinde Neutrebbin soll am Standort Wuschewier im Bereich einer bestehenden Biogasanlage eine Biomethangasanlage errichtet werden.
Mit der Planung sind folgende Ziele verbunden:
-
Errichtung
einer Anlage zur Erzeugung und Speicherung von Biomethangas
-
Berücksichtigung
der Umweltauswirkungen und deren Beachtung bei der Realisierung
-
Nutzung
einer geeigneten Fläche zur Erzeugung erneuerbarer Energien, hier Biomethangas
-
Beitrag
zu einer positiven Entwicklung der Gemeinde
Ziel des Bebauungsplans „Biomethananlage Wuschewier“ soll
sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Biomethananlage“ das
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dient gemäß §
11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Anlage zur
Biogasproduktion und -Aufbereitung sowie einer Biomethaneinspeiseanlage
einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen
und die Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz zu sichern.
Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sowie die dafür notwendigen Flächen werden festgesetzt. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist zu klären, inwieweit Einwirkungen auf die Schutzgüter bestehen.
Das Planverfahren soll nunmehr mit dem Änderungsbeschluss eingeleitet werden.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,33 ha und liegt in der Gemarkung Wuschewier, Flur 4, Flurstück 68 und ist in der Anlage dargestellt.
Änderung des
Aufstellungsbeschlusses vom 30.09.2021:
Die Gemeindevertretung Neutrebbin hat in Ihrer Sitzung vom 30.09.2021 die Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biomethananlage Wuschewier“ der Gemeinde Neutrebbin gemäß § 12 BauGB sowie die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nach den gesetzlichen Vorgaben beschlossen.
Die Beschlüsse sind am 01.12.2021 ortsüblich im Bekanntmachungsblatt für das Amt Barnim-Oderbruch bekannt gemacht worden (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Begründung des
Änderungsbeschlusses:
Der Wechsel ist dadurch begründet, dass parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplanes „Biomethananlage Wuschewier“ die technische Planung der Biomethangasanlage ständig optimiert wird und dadurch der notwendige Vorhaben- und Erschließungsplan (für das Verfahren nach § 12 BauGB) nicht zeitgleich zur Verfügung steht. Die Entscheidungsmöglichkeiten für die Auswahl bei der Lösung für die Anlagenplanung werden verbessert und müssen erst mit dem Bauantrag vorgelegt werden.
Die Inhalte des Bebauungsplanes kann die Gemeinde bestimmen, wie die Art der Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die Kompensationsmaßnahmen usw.. Das heißt, der zu regelnde Festsetzungskatalog für einen Bebauungsplan bleibt gleich.
Verfahrensseitig besteht keine Notwendigkeit, um Baurecht zu schaffen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.
Verträge, wie der städtebauliche Vertrag nach §11 sichern für die Gemeinde die Vorbereitung und Umsetzung. Hier werden Regelungen zur Beauftragung der Planungsleistungen, zur Kostentragung der Gemeinde direkt und indirekt entstehenden Kosten und zur Absicherung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen und -maßnahmen sowie weiterer Punkte getroffen.
Das Verfahren soll dahingehend geändert werden, dass es mit dem Ziel der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach §§1 und 2 im Regelverfahren weitergeführt wird.
Die Gemeinde Neutrebbin wird mit dem Antragsteller/ Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag nach §11 BauGB abschließen. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Kostenübernahme durch den Antragsteller/Bauherrn sein.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen: Anlage 1 – Darstellung des Änderungsbereiches