Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Neutrebbin beschließt auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Brandenburgischen Kommunalverfassung:
1.
die
Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biomethananlage Wuschewier“ der
Gemeinde Neutrebbin in den Bebauungsplan „Biomethananlage Wuschewier“ der
Gemeinde Neutrebbin
2.
den
Änderungsbeschluss gemäß §2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen,
3.
die
frühzeitige öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1, die frühzeitige Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB nach den gesetzlichen
Vorgaben durchzuführen,
4.
die
frühzeitige öffentliche Auslegung ortsüblich bekanntzumachen und
5.
das
Öffentlichkeitsverfahren mit Veröffentlichung im Internet und mit Veröffentlichung im amtlichen
Bekanntmachungsblatt für das Amt Barnim-Oderbruch einzuleiten.
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Elke
Bundrock
Sachverhalt und Begründung:
In der Gemeinde Neutrebbin soll am Standort Wuschewier im Bereich einer bestehenden Biogasanlage eine Biomethangasanlage errichtet werden.
Mit der Planung sind folgende Ziele verbunden:
-
Errichtung
einer Anlage zur Erzeugung und Speicherung von Biomethangas
-
Berücksichtigung
der Umweltauswirkungen und deren Beachtung bei der Realisierung
-
Nutzung
einer geeigneten Fläche zur Erzeugung erneuerbarer Energien, hier Biomethangas
-
Beitrag
zu einer positiven Entwicklung der Gemeinde
Ziel des o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung
eines sonstigen Sondergebietes „Biomethananlage“ das der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dient gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO
die Realisierung und den Betrieb einer Anlage zur Biogasproduktion und
-Aufbereitung sowie einer Biomethaneinspeiseanlage einschließlich der
erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die
Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz zu sichern.
Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sowie die dafür notwendigen Flächen werden festgesetzt. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens ist zu klären, inwieweit Einwirkungen auf die Schutzgüter bestehen.
Das Planverfahren soll nunmehr mit dem Änderungsbeschluss eingeleitet werden.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 1,33 ha und liegt in der Gemarkung Wuschewier, Flur 4, Flurstück 68 und ist in der Anlage dargestellt.
Die Fläche befindet sich im Eigentum des Bauherrn.
Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich wie folgt:
im Norden: |
durch landwirtschaftliche Flächen (Flurstück 69) |
im Süden: |
durch die Ortsdurchfahrtsstraße „Am Horst“ (Flurstück 67) |
im Osten: |
durch landwirtschaftliche Flächen (Flurstück 37) |
im Westen: |
durch landwirtschaftliche Flächen (Flurstück 69) |
Änderung des
Aufstellungsbeschlusses vom 30.09.2021:
Die Gemeindevertretung Neutrebbin hat in Ihrer Sitzung vom 30.09.2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biomethananlage Wuschewier“ der Gemeinde Neutrebbin gemäß § 12 BauGB sowie die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nach den gesetzlichen Vorgaben beschlossen.
Die Beschlüsse sind am 01.12.2021 ortsüblich im Bekanntmachungsblatt für das Amt Barnim-Oderbruch bekannt gemacht worden (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Das Verfahren soll dahingehend geändert werden, dass es mit dem Ziel der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach §§1 und 2 im Regelverfahren weitergeführt wird.
Begründung des
Änderungsbeschlusses:
Der Wechsel ist dadurch begründet, dass parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplanes die technische Planung der Biomethangasanlage ständig optimiert wird und dadurch der notwendige Vorhaben- und Erschließungsplan (für das Verfahren nach § 12 BauGB) nicht zeitgleich zur Verfügung steht. Die Entscheidungsmöglichkeiten für die Auswahl bei der Lösung für die Anlagenplanung werden verbessert und müssen erst mit dem Bauantrag vorgelegt werden.
Die Inhalte des Bebauungsplanes kann die Gemeinde bestimmen, wie die Art der Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die Kompensationsmaßnahmen usw.. Das heißt, der zu regelnde Festsetzungskatalog für einen Bebauungsplan bleibt gleich.
Verfahrensseitig besteht keine Notwendigkeit, um Baurecht zu schaffen, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.
Verträge, wie der städtebauliche Vertrag nach §11 sichern für die Gemeinde die Vorbereitung und Umsetzung. Hier werden Regelungen zur Beauftragung der Planungsleistungen, zur Kostentragung der der Gemeinde direkt und indirekt entstehenden Kosten und zur Absicherung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen und -maßnahmen sowie weiterer Punkte getroffen.
Die Gemeinde Neutrebbin wird mit dem Antragsteller/ Vorhabenträger einen städtebaulichen Vertrag nach §11 BauGB abschließen. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Kostenübernahme durch den Antragsteller/Bauherrn sein.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen:
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Biomethangasanlage Wuschewier“