Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung beschließt:
- Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Neutrebbin wird wie folgt geändert:
Der Änderungsbereich umfasst die Flurstücke 26, 28, 29, Flur 1, Gemarkung Alttrebbin sowie die Flurstücke 160, 129, 130, 46, 42, 131, 132, 44, 134, 136, 138, 140, 142, 146, 54 und 158, Flur 1, Gemarkung Altlewin.
Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik Alttrebbin IV". Die bisherige Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft soll in ein sonstiges Sondergebiet „AGRI-PV“ geändert werden.
Die Lage des Planungsraumes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt.
- Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
- Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB soll durchgeführt werden.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Elke
Bundrock
Sachverhalt und Begründung:
Für das Plangebiet soll der Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik Alttrebbin IV"
gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des
§ 8 Abs. 2 BauGB folgend die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des
Flächennutzungsplans zu prüfen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den
Planungsraum als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die
geplante Nutzung als Solarpark lässt sich daraus nicht entwickeln. Insofern
soll zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan für
den in Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im
Parallelverfahren geändert werden.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche
frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB
durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durch die
Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung,
sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und
Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Abs. 1 BauGB -
Aufstellungsbeschluss
§ 2 Abs. 2 BauGB -
Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Abs. 1 BauGB –
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 4 Abs. 1 BauGB –
frühzeitige Beteiligung der Behörden u. sonst. Träger öffentl. Belange
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen:
Antrag der EnBW Solar GmbH aus Stuttgart vom 07.02.2022
Anlage 1: Übersichtskarte zur Ausgrenzung des
Geltungsbereiches