Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Neutrebbin beschließt:
- Dem Antrag der EnBW Solar GmbH auf Einleitung eines
Bebauungsplanverfahrens stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde
Neutrebbin zu und beschließt für den in der Anlage 1 dargestellten
Geltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet
Photovoltaik Alttrebbin IV". Der räumliche Geltungsbereich umfasst
die Flurstücke 26, 28, 29, Flur 1, Gemarkung Alttrebbin sowie die
Flurstücke 160, 129, 130, 46, 42, 131, 132, 44, 134, 136, 138, 140, 142,
146, 54 und 158, Flur 1, Gemarkung Altlewin.
- Ziel
der o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen
Sondergebietes „AGRI-PV Light“ gemäß § 11
Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer
Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen
Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen, bei der eine extensive
landwirtschaftliche Bewirtschaftung zwischen und unterhalb der Modulreihen
stattfindet.
- Die
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen
Vorgaben durchgeführt werden.
- Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1
Baugesetzbuch).
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Elke
Bundrock
Sachverhalt und Begründung:
Mit Antrag vom 07.02.2022 hat
die EnBW Solar GmbH (nachfolgend Investor) bei
der Gemeinde Neutrebbin beantragt, ein Verfahren zur
Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten.
Der Investor beabsichtigt für den in der Anlage 1
dargestellten Planungsraum die Errichtung und den Betrieb einer
Freiflächenphotovoltaikanlage, bei der eine extensive landwirtschaftliche
Bewirtschaftung zwischen und unterhalb der Modulreihen stattfindet.
Im Ergebnis der aktuellen energiepolitischen
Zielstellungen von Bundes- und Landesregierung soll deutschlandweit eine
sichere, preiswerte und umweltverträgliche Energieversorgung abgesichert
werden. Der Anteil erneuerbarer Energien soll dabei stetig wachsen.
Planungen und Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer
Energien beschränkten sich jedoch bisher auf die Anreize des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Diese Förderkulisse des Gesetzgebers
verursachte insbesondere im Zusammenhang mit immissionsträchtigen
Energieträgern wie Windenergie oder Biomasse erhebliche öffentliche
Widerstände.
Für den Sektor der Freiflächen-Photovoltaikanlagen
können diese Konflikte jedoch vermieden werden, weil ohne großflächige
Versiegelungen nahezu immissionsfreie Energie erzeugt werden kann. Auch auf die
bisher übliche Förderkulisse des EEG ist man heute nicht mehr angewiesen.
Die mit dem Bebauungsplan
angestrebten, konkreten Investitionsabsichten des Vorhabenträgers verfolgen
daher das Ziel, eine Freiflächen-Photovoltaikanlage als richtungsweisendes
Projekt ohne EEG-Vergütung oder sonstige Fördermöglichkeiten zu entwickeln. Für das Vorhaben wird ein namhafter Partner im
Energieerzeugungssektor einbezogen, der die erzeugte Energie unmittelbar und
ohne staatliche Zuschüsse frei vermarkten kann.
In Kooperation mit dem örtlichen Landwirt und
Flächeneigentümer werden dazu Flächen bereitgestellt. Im Rahmen der
Diversifizierung der Landwirtschaft bietet sich mit dem Bebauungsplanverfahren
die Möglichkeit, dass auf den einbezogenen Flächen Energie erzeugt wird. Nach
der für 40 Jahre geplanten Nutzungsdauer des Solarparks ist eine
landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich, weil der Solarpark schnell und
rückstandslos beseitigt werden kann.
Das örtlich ansässige Landwirtschaftsunternehmen hat
ein besonderes Interesse an der Umsetzung des Vorhabens, denn die in den
Planungsraum einbezogenen Böden sind durch ein geringes bis mittleres
landwirtschaftliches Ertragsvermögen gekennzeichnet. Angesichts der zurück
liegenden Ernteausfälle in den letzten drei Jahren kann die befristete
Zwischennutzung durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf dazu geeigneten
leichten Böden einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der landwirtschaftlichen
Betriebsführung und der damit in Verbindung stehenden Sicherung von
Arbeitskräften innerhalb der Gemeinde leisten.
Auch zukünftig werden sich klimatische Extreme
vermehrt auf die Produktivität dieser Flächen auswirken. Es ist also nahe liegend,
dass minderwertige Teilflächen befristet aus der landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung ausgegliedert werden, um durch die damit generierten
Pachterlöse eine gute wirtschaftlich Basis für eine fachgerechte Landwirtschaft
auf dazu besser geeigneten Flächen im Gemeindegebiet abzusichern.
Aus naturschutzfachlicher Sicht werden sich alle
Flächen trotz oder gerade wegen der geplanten Zwischennutzung für großflächige
Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu einem temporären Rückzugsraum für zahlreiche
Insektenarten, Kleinsäuger und die Avifauna entwickeln, denn mit dieser
Zwischennutzung werden die für die Intensivlandwirtschaft typischen
Nutzungserscheinungen, wie Düngung, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder
eine regelmäßige mechanische Bodenbearbeitung nicht stattfinden.
Die Gemeinde Neutrebbin stimmt diesem Antrag des
Investors zu. Der Investor verpflichtet sich im Rahmen einer
Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur
Vorlage und Abstimmung eines Städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde.
Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.
Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitigen
Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die
Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die
Verwaltung oder einen bevollmächtigten Dritten beteiligt.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung,
sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und
Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Neutrebbin stellt
den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Im Sinne des
gesetzlich geregelten Entwicklungsgebotes wird auf das Parallelverfahren gemäß
§ 8 Abs. 3 BauGB zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Rechtliche
Grundlage:
§ 2 Abs. 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss
§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Abs. 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit
§ 4 Abs. 1 BauGB – frühzeitige Beteiligung der
Behörden u. sonst. Träger öffentl. Belange
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen:
- Antrag
der EnBW Solar GmbH vom 10.02.2022
- Übersichtskarte mit Ausgrenzung des
Geltungsbereiches