Einreicher: Anke
Gerhard-Krienelke
Produkte: Sportplätze
und öffentliche Turnhallen
Heimatpflege
Sachverhalt und Begründung:
Beschaffung einer Kunststoffeisbahn / Beschaffung einer mobilen Bühne
Die stellvertretende Amtsdirektorin des
Amtes Barnim – Oderbruch, Frau Sylvia Borkert,
der stellvertretende Amtsdirektor, Herr
Helge Suhr
und der ehrenamtliche Bürgermeister der
Gemeinde Neutrebbin, Herr Werner Mielenz, haben folgende Eilentscheidung getroffen:
Der
Haushaltsansatz im Kostenträger 4240002 ist auf insgesamt 65.000,00 €
anzuheben.
Der
Haushaltsansatz im Kostenträger 2810000 ist auf insgesamt 85.000,00 €
anzuheben.
Die Gemeinde Neutrebbin plant die
folgenden außerplanmäßigen Investitionen:
- Beschaffung einer Kunststoffeisbahn
- Beschaffung einer mobilen Bühne
Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt
jedoch nur im Zusammenhang mit der Bewilligung von Fördermitteln in Höhe von 75
Prozent.
Die Kosten für die Kunststoffeisbahn
betragen insgesamt 65.000,00 Euro (brutto, inkl. Transport und Aufbau). Davon
würden 48.750,00 Euro über Fördermittel finanziert und 16.250,00 Euro müssten
als Eigenanteil der Gemeinde Neutrebbin erbracht werden.
Die Kosten für die mobile Bühne betragen
insgesamt 85.000,00 Euro (brutto, inkl. Lieferung und Einweisung). Davon würden
63.750,00 Euro über Fördermittel finanziert und 21.250,00 Euro müssten als
Eigenanteil der Gemeinde Neutrebbin erbracht werden.
Darüber hinaus werden etwaige
Folgekosten zur Unterhaltung beider Anlagen ebenfalls durch die Gemeinde
Neutrebbin getragen.
Die Gesamtkosten beider außerplanmäßigen
Investitionen betragen 150.000,00 Euro. Davon werden 112.500,00 Euro über
Fördermittel (75 Prozent) finanziert und 37.500,00 Euro verbleiben als
Eigenanteil. Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgaben in den Kostenträgern
4240002 – Sportplätze und öffentliche Turnhallen) und 2810000 (Heimatpflege)
erfolgt durch die Jahresabschlussbuchungen mit dem Einsatz des
Rücklagebestandes der Gemeinde Neutrebbin.
Da der Fördermittelantrag vollständig
bis zum 31.03.2022 beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und
Flurneuordnung vorliegen muss – ein entsprechender gemeindlicher Beschluss
erforderlich ist – ist diese Eilentscheidung notwendig.
Die Eilentscheidung wurde am …………….…… von der Gemeindevertretung bestätigt.
Anlagen:
Eilentscheidung vom 28.03.2022