Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Widmung der Europabrücke für den öffentlichen Fußgänger- und Radverkehr
Vorlage
S-BOA/057/22-AA
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Amtsausschuss Barnim-Oderbruch beschließt die öffentliche Widmung der Europabrücke Neurüdnitz-Siekierki für den Fußgänger- und Radverkehr gemäß    § 6 Brandenburgisches Straßengesetz. Der Amtsdirektor wird mit der Ausfertigung und der öffentlichen Bekanntmachung der anhängenden Allgemeinverfügung beauftragt.

 

Produkt:              Gemeindestraßen und Anlagen

Einreicher:         Helge Suhr

 

Sachverhalt und Begründung:

Das Amt Barnim-Oderbruch hat unter Nutzung von EFRE Fördermitteln aus dem Fonds für regionale Entwicklung aus dem Kooperationsprogramm INTERREG VA die Eisenbahnbrücke Neurüdnitz – Siekierki über die Oder für die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer herrichten lassen.

Bislang handelte es sich bei der Europabrücke nach wie vor um eine Eisenbahnbrücke, welche zwar stillgelegt, nicht jedoch entwidmet war.

Mit Bescheid vom 14.04.2022 hat das Eisenbahnbundesamt die Europabrücke jedoch gem. § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) von Bahnbetriebszwecken freigestellt.

Das Amt Barnim-Oderbruch möchte als Folgenutzung den öffentlichen Fußgänger- und Radverkehr dort ermöglichen. Gem. § 6 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) ist die Widmung in Form einer Allgemeinverfügung vorzunehmen, die mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die Europabrücke wird in die Straßengruppe „Sonstigen öffentliche Straßen“ gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BbgStrG eingestuft. Das Amt Barnim-Oderbruch als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann damit gem.   § 46 Abs. 2 d) die Aufgaben der Straßenbaubehörde übernehmen und trägt die Baulast. Die Straßenbaubehörde verfügt auch die öffentliche Widmung gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 BbgStrG. Die Widmung wird auf die Verkehrsarten „Fußgänger- und Radverkehr“ beschränkt. Motorisierter Verkehr mit zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen wird ausgeschlossen. Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen gem. § 35 StVO bleiben unberührt.

Das Amt Barnim-Oderbruch verfügt durch den „Vertrag zur teilweisen Überlassung und Nutzung einer Eisenbahnbrücke als Grenzübergangsmöglichkeit“ mit der Eigentümerin DB Netz AG in der Fassung der 1. Änderung vom 01.09.2020 über das Nutzungsrecht bis zum 20.09.2056. Zudem hat die Eigentümerin mit Schreiben vom 02.05.2022 der Widmung für den öffentlichen Fußgänger- und Radverkehr zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen für die Widmung gem. § 6 Abs. 3 BbgStrG gegeben.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Nein

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Nein

 

Anlagen: Allgemeinverfügung zur öffentlichen Widmung der Europabrücke für den Fußgänger- und Radverkehr.