Beschlussempfehlung:
Der Amtsausschuss Barnim-Oderbruch beschließt die
öffentliche Widmung der Europabrücke Neurüdnitz-Siekierki für den Fußgänger-
und Radverkehr gemäß § 6
Brandenburgisches Straßengesetz. Der Amtsdirektor wird mit der Ausfertigung und
der öffentlichen Bekanntmachung der anhängenden Allgemeinverfügung beauftragt.
Produkt: Gemeindestraßen
und Anlagen
Einreicher: Helge
Suhr
Sachverhalt und Begründung:
Das Amt
Barnim-Oderbruch hat unter Nutzung von EFRE Fördermitteln aus dem Fonds für
regionale Entwicklung aus dem Kooperationsprogramm INTERREG VA die
Eisenbahnbrücke Neurüdnitz – Siekierki über die Oder für die Nutzung durch
Fußgänger und Radfahrer herrichten lassen.
Bislang
handelte es sich bei der Europabrücke nach wie vor um eine Eisenbahnbrücke,
welche zwar stillgelegt, nicht jedoch entwidmet war.
Mit Bescheid
vom 14.04.2022 hat das Eisenbahnbundesamt die Europabrücke jedoch gem. § 23
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) von Bahnbetriebszwecken freigestellt.
Das Amt
Barnim-Oderbruch möchte als Folgenutzung den öffentlichen Fußgänger- und
Radverkehr dort ermöglichen. Gem. § 6 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
ist die Widmung in Form einer Allgemeinverfügung vorzunehmen, die mit
Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die Europabrücke wird
in die Straßengruppe „Sonstigen öffentliche Straßen“ gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4
BbgStrG eingestuft. Das Amt Barnim-Oderbruch als Körperschaft des öffentlichen
Rechts kann damit gem. § 46 Abs. 2 d)
die Aufgaben der Straßenbaubehörde übernehmen und trägt die Baulast. Die
Straßenbaubehörde verfügt auch die öffentliche Widmung gem. § 6 Abs. 2 Satz 1
BbgStrG. Die Widmung wird auf die Verkehrsarten „Fußgänger- und Radverkehr“
beschränkt. Motorisierter Verkehr mit zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen
wird ausgeschlossen. Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen gem. § 35 StVO bleiben
unberührt.
Das Amt
Barnim-Oderbruch verfügt durch den „Vertrag zur teilweisen Überlassung und
Nutzung einer Eisenbahnbrücke als Grenzübergangsmöglichkeit“ mit der
Eigentümerin DB Netz AG in der Fassung der 1. Änderung vom 01.09.2020 über das
Nutzungsrecht bis zum 20.09.2056. Zudem hat die Eigentümerin mit Schreiben vom
02.05.2022 der Widmung für den öffentlichen Fußgänger- und Radverkehr
zugestimmt. Damit sind die Voraussetzungen für die Widmung gem. § 6 Abs. 3
BbgStrG gegeben.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen: Allgemeinverfügung zur öffentlichen Widmung der Europabrücke für den Fußgänger- und Radverkehr.