Einreicher
(der ergänzenden Anmerkungen): Frau
Borkert, Herr Birkholz
Produkt: 11100 Verwaltungssteuerung
Sachverhalt
und Begründung:
Die
Amtsverwaltung ist gehalten, auf rechtmäßige Beschlussfassungen hinzuwirken.
Daher sollen dem anliegenden Antrag der Fraktion „Bürger für Bürger“ ergänzende
Anmerkungen hinzugefügt werden.
Die Fraktion
“Bürger für Bürger” fordert mit Antrag vom 22.05.2022
- eine
Neubesetzung des Amtsausschusses gemäß §136 BbgKomV dahingehend, Herrn
Christian Brieger als weiteres Amtsausschussmitglied zu benennen,
- dass sich
die Fraktionsmitglieder der Fraktion „Bürger für Bürger“ in allen Gremien,
Ausschüssen und Versammlungen durch andere Fraktionsmitglieder ihrer Fraktion
vertreten lassen können,
- dass Frau
Monique Zeh ab sofort den SOFI- Ausschuss als Vorsitzende führt und
- dass der
Austritt von Frau Ramona Watzke aus der Gemeindevertretung als letzter
Warnschuss zu werten ist.
Die Amtsverwaltung hat sich wegen des ersichtlichen Antrags mit der
Kommunalaufsichtsbehörde beim Landkreis Märkisch-Oderland inhaltlich abgestimmt
und teilt hierzu folgende Rechtsauffassung mit.
Der vorliegende Antrag ist in wesentlichen Teilen rechtswidrig und daher
abzulehnen. Hierzu ist im Detail Folgendes mitzuteilen:
1. Der Antrag zur Neubesetzung des Amtsausschusses scheitert nach
Auffassung der Kommunalaufsicht bereits daran, dass die Wahl eines (weiteren)
Amtsausschussmitgliedes nach § 40 BbgKVerf zu bewerten ist. Nach der insoweit
vertretenen Rechtsauffassung wird darauf abgestellt, dass von den zwei für
Prötzel zur Verfügung stehenden Amtsausschussmitgliedern bereits eines per
Gesetz für den ehrenamtlichen Bürgermeister, hier also die ehrenamtliche
Bürgermeisterin, Frau Koß, vorbehalten ist. Die Wahl des verbliebenen
Amtsausschussmitgliedes stellt sich demnach als Einzelwahl dar, deren
Voraussetzungen in § 40 BbgKVerf normiert sind.
2. Die pauschale Vertretungsmöglichkeit der Fraktionsmitglieder, sich
wechselseitig in sämtlichen Ausschüssen vertreten zu dürfen, ist gesetzlich
nicht vorgesehen. Für die Besetzung der Ausschüsse sieht § 43 BbgKVerf ein
Prozedere vor, wonach die Ausschussmitglieder auf Grundlage von § 41 Abs. 1 und
2 BbgKVerf namentlich berufen werden müssen. Die darin ebenfalls vorgesehene
Benennung von Stellvertretern ist bisher nicht erfolgt. Eine pauschale
Vertretung muss auch schon deshalb angezweifelt werden, weil § 30 Abs. 3
BbgKVerf ausdrücklich zwischen dem aktiven und passiven Teilnahmerecht auf
Grundlage der Mitgliedschaft eines Gemeindevertreters innerhalb eines Ausschusses
unterscheidet. Die vorgenannte Regelung wäre ohne Anwendungsbereich, wenn man
pauschale Stellvertretungsverhältnisse aller Gemeindevertreter für alle
Ausschüsse aufstellen würde.
3. Gemäß § 43 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf benennt eine berechtigte Fraktion
gegenüber dem bzw. der Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Kreis der
Ausschussmitglieder als Vorsitzenden des Ausschusses. Die Formulierung
innerhalb des § 43 BbgKverf lässt dabei offen, ob beratende Mitglieder (ein
solches war Frau Zeh bislang als sachkundige Einwohnerin des Ausschusses) den
regulären Ausschussmitgliedern gleichzusetzen sind. Die Fraktion „Bürger für
Bürger“ sollte vorsorglich die nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf mögliche
Erklärung abgeben, dass für Frau Zeh das Vorschlagsrecht ausgeübt wird, sie als
Ausschussmitglied einzubeziehen. Zugleich könnte dann die erwähnte Erklärung
zum Ausschussvorsitz erfolgen.
Eine separate Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Gemeindevertretung
hierzu ist nicht zwingend notwendig, aber nach § 43 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf
durch deklaratorischen Beschluss möglich („kann“).
4. Unabhängig davon, dass die sächlichen Voraussetzungen der von der
Fraktion „Bürger für Bürger“ für etwaige Sanktionen im Unklaren gehalten
werden, ist ein „letzter Warnschuss“ als mögliche Ahndung von behaupteten
Verstößen nicht vorgesehen. § 25 BbgKVerf hält die Maßgabe dafür parat, wie im
Falle von Pflichtverletzungen die Haftung und Ahndung auszugestalten ist. Bevor
jedoch überhaupt eine solche Haftung bzw. Ahndung in Betracht kommt, ist zu
prüfen, ob und inwiefern eine Pflichtverletzung vorliegt. Dies ist hier jedoch
nicht ersichtlich.
Anmerkung: Die Fraktion „Bürger für Bürger“ wurde mit Schreiben der Amtsverwaltung vom 10.06.2022 zur Stellungnahme gegenüber der Vorsitzenden der Gemeindevertretung aufgefordert, ob Frau Zeh als nachgerückte Gemeindevertreterin Mitglied der Fraktion „Bürger für Bürger“ ist (siehe § 32 Abs. 3 BbgKVerf i. V. m § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Geschäftsordnung). Dies war sowohl am 23.05.2022 als auch zum Zeitpunkt der Erstellung dieser ergänzenden Anmerkungen nicht der Fall.
Finanzielle Auswirkungen: Ja im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan
eingestellt: Nein |
Anlagen:
Antrag vom 22.05.2022
Vorlage für die
Fachausschüsse I-HAFI/843/22-Pr
Anschreiben an den Fraktionsvorsitzenden, Herrn M. Wolff, vom 10.06.2022