Betreff
Information zu einem Antrag der Fraktion "Bürger für Bürger"
Vorlage
S-HAFI/847/22-Pr
Art
Sitzungsvorlage

Einreicher (der ergänzenden Anmerkungen):    Frau Borkert, Herr Birkholz

Produkt:              11100 Verwaltungssteuerung

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Amtsverwaltung ist gehalten, auf rechtmäßige Beschlussfassungen hinzuwirken. Daher sollen dem anliegenden Antrag der Fraktion „Bürger für Bürger“ ergänzende Anmerkungen hinzugefügt werden.

Die Fraktion “Bürger für Bürger” fordert mit Antrag vom 22.05.2022

- eine Neubesetzung des Amtsausschusses gemäß §136 BbgKomV dahingehend, Herrn Christian Brieger als weiteres Amtsausschussmitglied zu benennen,

- dass sich die Fraktionsmitglieder der Fraktion „Bürger für Bürger“ in allen Gremien, Ausschüssen und Versammlungen durch andere Fraktionsmitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen können,

- dass Frau Monique Zeh ab sofort den SOFI- Ausschuss als Vorsitzende führt und

- dass der Austritt von Frau Ramona Watzke aus der Gemeindevertretung als letzter Warnschuss zu werten ist.

 

Die Amtsverwaltung hat sich wegen des ersichtlichen Antrags mit der Kommunalaufsichtsbehörde beim Landkreis Märkisch-Oderland inhaltlich abgestimmt und teilt hierzu folgende Rechtsauffassung mit.

 

Der vorliegende Antrag ist in wesentlichen Teilen rechtswidrig und daher abzulehnen. Hierzu ist im Detail Folgendes mitzuteilen:

1. Der Antrag zur Neubesetzung des Amtsausschusses scheitert nach Auffassung der Kommunalaufsicht bereits daran, dass die Wahl eines (weiteren) Amtsausschussmitgliedes nach § 40 BbgKVerf zu bewerten ist. Nach der insoweit vertretenen Rechtsauffassung wird darauf abgestellt, dass von den zwei für Prötzel zur Verfügung stehenden Amtsausschussmitgliedern bereits eines per Gesetz für den ehrenamtlichen Bürgermeister, hier also die ehrenamtliche Bürgermeisterin, Frau Koß, vorbehalten ist. Die Wahl des verbliebenen Amtsausschussmitgliedes stellt sich demnach als Einzelwahl dar, deren Voraussetzungen in § 40 BbgKVerf normiert sind.

2. Die pauschale Vertretungsmöglichkeit der Fraktionsmitglieder, sich wechselseitig in sämtlichen Ausschüssen vertreten zu dürfen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für die Besetzung der Ausschüsse sieht § 43 BbgKVerf ein Prozedere vor, wonach die Ausschussmitglieder auf Grundlage von § 41 Abs. 1 und 2 BbgKVerf namentlich berufen werden müssen. Die darin ebenfalls vorgesehene Benennung von Stellvertretern ist bisher nicht erfolgt. Eine pauschale Vertretung muss auch schon deshalb angezweifelt werden, weil § 30 Abs. 3 BbgKVerf ausdrücklich zwischen dem aktiven und passiven Teilnahmerecht auf Grundlage der Mitgliedschaft eines Gemeindevertreters innerhalb eines Ausschusses unterscheidet. Die vorgenannte Regelung wäre ohne Anwendungsbereich, wenn man pauschale Stellvertretungsverhältnisse aller Gemeindevertreter für alle Ausschüsse aufstellen würde.

3. Gemäß § 43 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf benennt eine berechtigte Fraktion gegenüber dem bzw. der Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Kreis der Ausschussmitglieder als Vorsitzenden des Ausschusses. Die Formulierung innerhalb des § 43 BbgKverf lässt dabei offen, ob beratende Mitglieder (ein solches war Frau Zeh bislang als sachkundige Einwohnerin des Ausschusses) den regulären Ausschussmitgliedern gleichzusetzen sind. Die Fraktion „Bürger für Bürger“ sollte vorsorglich die nach § 43 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf mögliche Erklärung abgeben, dass für Frau Zeh das Vorschlagsrecht ausgeübt wird, sie als Ausschussmitglied einzubeziehen. Zugleich könnte dann die erwähnte Erklärung zum Ausschussvorsitz erfolgen.

Eine separate Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Gemeindevertretung hierzu ist nicht zwingend notwendig, aber nach § 43 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf durch deklaratorischen Beschluss möglich („kann“).

4. Unabhängig davon, dass die sächlichen Voraussetzungen der von der Fraktion „Bürger für Bürger“ für etwaige Sanktionen im Unklaren gehalten werden, ist ein „letzter Warnschuss“ als mögliche Ahndung von behaupteten Verstößen nicht vorgesehen. § 25 BbgKVerf hält die Maßgabe dafür parat, wie im Falle von Pflichtverletzungen die Haftung und Ahndung auszugestalten ist. Bevor jedoch überhaupt eine solche Haftung bzw. Ahndung in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob und inwiefern eine Pflichtverletzung vorliegt. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich.

 

Anmerkung: Die Fraktion „Bürger für Bürger“ wurde mit Schreiben der Amtsverwaltung vom 10.06.2022 zur Stellungnahme gegenüber der Vorsitzenden der Gemeindevertretung aufgefordert, ob Frau Zeh als nachgerückte Gemeindevertreterin Mitglied der Fraktion „Bürger für Bürger“ ist (siehe § 32 Abs. 3 BbgKVerf i. V. m § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Geschäftsordnung). Dies war sowohl am 23.05.2022 als auch zum Zeitpunkt der Erstellung dieser ergänzenden Anmerkungen nicht der Fall.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                                         Ja

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:  Nein

 

 

Anlagen: Antrag vom 22.05.2022

Vorlage für die Fachausschüsse I-HAFI/843/22-Pr

Anschreiben an den Fraktionsvorsitzenden, Herrn M. Wolff, vom 10.06.2022