Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Erstellung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS) für Steuern für das Amt Barnim-Oderbruch
Vorlage
S-HAFI/867/22-AA
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung: Die Mitglieder des Amtsausschusses des Amtes Barnim-Oderbruch beauftragen den Amtsdirektor des Amtes gemeinsam mit den Mitarbeitern zur steuerlichen Pflichterfüllung ein Tax Compliance Management System  (TCMS) zu entwickeln.

Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung des TCMS erfolgt durch die Projektgruppe. In einer ersten Entwicklungsstufe sollen die grundsätzlichen Rahmenbedingungen, die konkreten Projektziele, die mit den Steuerklärungen verbundenen Prozesse und die Sicherstellung der steuerlichen Pflichterfüllung aufgenommen und herausgearbeitet werden.

 

 

 

Produkt: Gesamte Verwaltung

Einreicherin: S. Borkert

 

Sachverhalt und Begründung:

 

In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber durch eine Reihe von Maßnahmen die steuerstrafrechtlichen Regelungen verschärft. (z. B. Erlass des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung – Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom  28.04.2011, BGBl I S. 676). Parallel dazu wurden die Kommunen mit dem neuen § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) verpflichtet, ab dem 01.01.2023 weitere Steuern zu entrichten. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts und sowie der dezentralen Buchführung wird es beim Amt Barnim-Oderbruch gegebenfalls passieren, dass ein steuerrelavanter Fall verspätet, fehlerhaft oder unvollständig bei den Finanzbehörden eingereicht wird.

 

Wird im Amt Barnim-Oderbruch erkannt, dass abgegbene Steuererklärungen unrichtig oder unvollständig waren und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann, besteht die Pflicht, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen (§153 AO). Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. Erfolgt die unverzügliche Anzeige und Richtigstellung, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn es sowohl am Vorsatz als auch an der Leichtfertigkeit fehlt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Amtsdirektor und ggf. Beschäftigte des Amtes straf- oder ordnungsrechtlich herangezogen werden. (§ 370 AO Steuerhinterziehung; § 378 AO leichtfertige Steuerverkürzung – hier werden Geldstrafen bzw. in schweren Fällen auch Freiheitsstrafen verhängt). Ob im Einzelfall Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit anzunehmen ist, und welche der verschiedenen Vorsatzformen konkret vorliegt  oder aber nicht, ist häufig juristisch nur schwer abgrenzbar. Die Finanzverwaltung sieht es daher als Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes bzw. einer Leichtfertigkeit, wenn der Steuerpflichtige – hier das Amt Barnim-Oderbruch- ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet hat, das die ordnungsgemäße Abarbeitung der steuerlichen Pflichten regelt. Umgekehrt bedeutet dies, dass der Vorwurf der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung leichter aus dem Weg zu räumen ist, wenn das Amt Barnim-Oderbruch ein solches innerbetriebliches Kontrollsystem besitzt. In der Fachsprache wird dieses System auch als “Tax Compliance Management System (TMCS)” bezeichnet.

Konkrete gesetzliche Mindestanforderungen an ein TMCS gibt es gegenwärtig nicht und sind seitens der Finanzverwaltung auch nicht zu erwarten. Da wir gegenwärtig dabei sind, sämtliche steuerrelevanten Vorgänge aufzuarbeiten und zu prüfen, kann die Erstellung und der Umfang des TCMS  nur als ständig fortlaufender Prozess verstanden werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Ja

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Ja

 

Anlagen: