Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Aufstellung eines Bebauungsplans "Rettungswache Kunersdorf", Ortsteil Kunersdorf, der Gemeinde Bliesdorf
Vorlage
S-BOA/086/22-Bl
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung Bliesdorf beschließt:

 

  1. Dem Antrag der Gemeinnützigen Rettungsdienst GmbH auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde Bliesdorf zu und beschließt für den in der Anlage dargestellten Geltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplans „Rettungswache Kunersdorf".

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Flurstück 357/2, der Flur 3 in der Gemarkung Kunersdorf.

  1. Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch).

 

Produkt:              Entwicklungskonzepte

Einreicher:          Elke Bundrock

 

Sachverhalt und Begründung:

Von Seiten der Gemeinnützigen Rettungsdienst Märkisch – Oderland GmbH aus Strausberg wurde ein Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eingereicht.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll das Ziel verfolgt werden, im Ortsteil Kunersdorf, eine Rettungswache zu errichten.

Der geplante Standort befindet sich im Außenbereich, somit ist eine Bebauung nur möglich, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

Mit dem jetzigen Grundstückseigentümer fanden schon Vorgespräche statt, so dass bis zur direkten Umsetzung der Baumaßnahme auch die Grundstücksangelegenheit geklärt ist.

Von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung und der Regionalen Planungsgemeinschaft liegen die positiven Stellungnahmen zum jetzigen Standort vor.

 

Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Rahmen einer Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten sowie zur Vorlage und Abstimmung eines Städtebaulichen Vertrages mit der Gemeinde. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden.

Die nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung oder einen bevollmächtigten Dritten beteiligt.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Nein

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Nein

 

Anlagen:

Antrag der Gemeinnützigen Rettungsdiest Märkisch-Oderland GmbH zur Aufstellung eines Bebauungsplans für die Errichtung einer Rettungswache