Betreff
Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Biogasanlage Oderaue"
Vorlage
S-BOA/092/22-Od
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

 

  1. Der Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Oderaue“, der Gemeinde Oderaue wird in der vorliegenden Fassung vom August 2022 beschlossen. Der Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  2. Der Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Oderaue“, ist mit der Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
  3. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zum Entwurf der Begründung einzuholen.

 

 

 

Produkt:              Entwicklungskonzepte

Einreicher:         Elke Bundrock

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hat mit Datum vom 11.10.2021 beschlossen, das der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan “Biogasanlage Oderaue” geändert werden soll.

Ziel ist die Änderung und Anpassung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, da Flächen im Ortsteil Altreetz für eine Bebauung vorgesehen werden sollen.

Neue Ausgleichsflächen für eine Bepflanzung wurden im Ortsteil Mädewitz vorgeschlagen, diese gleichen auch den Ersatz für die bisher ausgewiesene Grünfläche bei der Alten Gärtnerei aus.

Die entsprechenden Unterlagen wurden zwischenzeitlich vom Planungsbüro erarbeitet.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Oderaue“ öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplans. „Biogasanlage Oderaue“ unberücksichtigt bleiben können.

Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf und der Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Ja

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Ja

 

Anlagen: Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Biogasanlage Oderaue”, Stand: August 2022