Beschlussempfehlung:
- Der Entwurf der
1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Oderaue“,
der Gemeinde Oderaue wird in der
vorliegenden Fassung vom August 2022 beschlossen. Der Entwurf der
Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der Entwurf der
1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Oderaue“,
ist mit der Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die
beteiligten Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu
benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche
vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass
nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
- Gemäß § 4 Abs. 2
BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, zum Planentwurf und zum Entwurf der Begründung einzuholen.
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Elke
Bundrock
Sachverhalt und Begründung:
Die
Gemeindevertretung hat mit Datum vom 11.10.2021 beschlossen, das der
rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan “Biogasanlage Oderaue” geändert
werden soll.
Ziel ist die
Änderung und Anpassung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, da Flächen im
Ortsteil Altreetz für eine Bebauung vorgesehen werden sollen.
Neue
Ausgleichsflächen für eine Bepflanzung wurden im Ortsteil Mädewitz
vorgeschlagen, diese gleichen auch den Ersatz für die bisher ausgewiesene
Grünfläche bei der Alten Gärtnerei aus.
Die
entsprechenden Unterlagen wurden zwischenzeitlich vom Planungsbüro erarbeitet.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der 1.
Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Oderaue“ öffentlich
auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine
Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1.
Änderung des Bebauungsplans. „Biogasanlage Oderaue“ unberücksichtigt bleiben
können.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zum Planentwurf und der Begründung einzuholen, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
Finanzielle Auswirkungen: Ja im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Ja |
Anlagen: Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Biogasanlage Oderaue”, Stand: August 2022