Betreff
Information zum Änderungsantrag - Errichtung einer Windkraftanlage in der Gemeinde Prötzel
Vorlage
I-BOA/140/22-Pr
Art
Informationsvorlage

Produkt:              Entwicklungskonzepte

Einreicher:         Elke Bundrock

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Das Landesamt für Umwelt (LfU) hat im Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) den Antrag des Konstantin Behnen vom 17.08.2022, auf Genehmigung zur Änderung von einer WKA am Standort 15345 Prötzel, Gemarkung Prötzel Reg.-Nr.: G03722 zur Stellungnahme der Gemeinde im Amt Barnim-Oderbruch eingereicht (Eingang 01.11.2022).

Der Antragsteller plant die Änderung der genehmigten Windenergieanlage von einer Nordex N131 mit 3,3 MW (Genehmigung vom 15.02.2021 30.009.00/20/1.6.2V/T13) auf eine Nordex N133 mit 4,8 MW. Die Änderungen betreffen den Rotordurchmesser von vorher 131,00 m auf jetzt 133,20 m und die Gesamthöhe von vorher 229,50 m auf jetzt 230,60 m

Der Standort und die Nabenhöhe (164,00 m) der genehmigten Windenergieanlage haben sich nicht geändert. 

 

Für die Baugenehmigung wurde für den Anlagentyp N133 das Einvernehmen der Gemeinde vom 09.04.2020 nicht erteilt mit folgender Begründung:

Innerhalb des ehemaligen Sondergebietes für WKA befinden sich bereits andere Anlagentypen die das Orts- und Landschaftsbildbeeinträchtigung, sowie durch Schatten- und Schallimmissionen beeinträchtigt werden. 

Mit Schreiben vom 15.02.2021 hat das LfU die Genehmigung für die WKA erteilt.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit der Stellungnahme vom 09.04.2020 versagt.

Das LfU hat dem Amt Barnim-Oderbruch mitgeteilt, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig sei und beabsichtigt wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB (2) zu ersetzen.

Die Begründung zur rechtswidrigen Entscheidung der Gemeinde wurde Seiten des LfU im Genehmigungsbescheid ausführlich begründet.

Einen Auszug aus dem Genehmigungsbescheid des LfU vom 15.02.2021, Seite 22 und 23, erhalten Sie als Anlage.

Mit dem vorliegenden Änderungsantrag, hat die Gemeinde erneut die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.

 

Eine Bauleitplanung liegt von Seiten der Gemeinde nicht vor, die gegen dieses Vorhaben herangezogen werden könnte.

 

Von Seiten der Gemeinde kann somit nur eine Ablehnung erfolgen, wenn ein Vorhaben die Planungsabsichten (vorhandene Bauleitplanungen) der Gemeinde beeinträchtigt bzw. behindert. Dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor, somit kann eine Ablehnung dieser Änderung – auf gesetzlicher Grundlage – nicht erfolgen.

 

Von Seiten des Amtes Barnim-Oderbruch wird aus diesem Grund dem Änderungsantrag zugestimmt.

Auszüge aus den Antragsunterlagen erhalten Sie als Anlage. Die komplette Akte zum Änderungsantrag kann im Amt Barnim – Oderbruch eingesehen werden.

 

 

Anlagen:

Seite 22 – 23 aus der Genehmigungsakte vom 15.02.2021

Auszüge aus dem Antrag zur Änderung der Windkraftanlage