Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Oderaue beschließt:
1.
Der Entwurf der 1. Änderung der
Außenbereichssatzung der Gemeinde Oderaue für den bewohnten Gemeindeteil Spitz
wird in der vorliegenden Fassung vom Januar 2023 beschlossen. Der Entwurf der Begründung
wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der Entwurf der 1. Änderung der Außenbereichssatzung der Gemeinde Oderaue für den bewohnten Gemeindeteil Spitz mit der Begründung, sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Entwurf der 1. Änderung der Außenbereichssatzung der Gemeinde Oderaue für den bewohnten Gemeindeteil Spitz unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem
Begründungsentwurf einzuholen.
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Herr
Abromeit
Sachverhalt und Begründung:
Für den
bewohnten Gemeindeteil Spitz liegt die Außenbereichssatzung aus dem Jahr 1993
vor.
Mit
Beschluss-Nr. GV Oder / 20220509 / Ö11 vom 09.05.2022 wurde die Änderung der
Satzung für den bewohnten Gemeindeteil Spitz der Gemeinde Oderaue beschlossen.
Zum Verfahren:
1. Beschluss zur Erstellung der 1.
Änderung der Außenbereichssatzung für den bewohnten
Gemeindeteil Spitz der Gemeinde Oderaue
2. Beschlussfassung zum Entwurf, mit
anschließender, öffentlicher Auslegung
(1 Monat) und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
3. Abwägung und Beschlussfassung zum
Entwurf durch die Gemeindevertretung
4. Veröffentlichung zum
Satzungsbeschluss im Amtsblatt
Wird dem
Entwurf der 1. Änderung der Außenbereichssatzung für den bewohnten Gemeindeteil
Spitz der Gemeinde Oderaue zugestimmt, erfolgt die öffentliche Auslegung.
Ort und Dauer
der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über den Entwurf der Außenbereichssatzung unberücksichtigt
bleiben können und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
unzulässig ist, soweit mit ihm Einwände geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder später geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können.
Gemäß § 4
Abs. 2 BauGB holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange zum Entwurf ein, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden.
Finanzielle Auswirkungen: Ja im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Ja |
Anlagen:
Entwurf der 1. Änderung der Außenbereichssatzung der Gemeinde Oderaue, OT Neurüdnitz, für den bewohnten Gemeindeteil Spitz mit Lageplan und Begründung