Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Prötzel beschließt:
1.
Der Entwurf der 1. Änderung der
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Prötzel für den Ortsteil
Prädikow wird in der vorliegenden Fassung vom Februar 2023 beschlossen. Der
Entwurf der Begründung wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der
Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der
Gemeinde Prötzel für den Ortsteil Prädikow mit der Begründung sind nach §
3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind
mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben
werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der
Beschlussfassung über den Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung der Gemeinde Prötzel für den Ortsteil Prädikow
unberücksichtigt bleiben können und ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung
nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden
können.
- Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Herr
Abromeit
Sachverhalt und Begründung:
Mit Datum vom 22.03.2021 befürwortete die
Gemeindevertretung die 1. Änderung der Satzung für den Ortsteil Prötzel.
Der Entwurf der
Satzung liegt vor und ist in der Anlage beigefügt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der Satzung öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Entwurf der 1. Änderung der
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben können und ein
Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit
mit ihm Einwände geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf ein, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen:
Entwurf der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Prötzel für den Ortsteil Prädikow mit Planzeichnung und Begründung