Beschlussempfehlung:
1. Die Mitglieder des
Amtsausschusses des Amtes Barnim-Oderbruch berufen gem. § 15 Abs. 1 BbgKWahlG
Herrn Karl Abromeit zum Wahlleiter der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes
Barnim-Oderbruch.
2. Die Mitglieder des
Amtsausschusses des Amtes Barnim-Oderbruch berufen gem. § 15 Abs. 4 BbgKWahlG
Herrn Helge Suhr zum Stellvertreter des Wahlleiters der amtsangehörigen
Gemeinden des Amtes Barnim-Oderbruch.
Einreicherin: S.
Borkert
Produkt: Wahlen
und Statistik
Sachverhalt und Begründung:
Im kommenden Jahr
finden wieder zahlreiche Wahlen statt. Es sind die Wahlen zum Europaparlament,
die Kreistagswahlen, die Kommunalwahlen und die Landtagswahlen für 2024
festgesetzt.
Die
amtsangehörigen Gemeinden haben die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters gem. §
14 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326)
zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. Dezember 2021(GVBl.I/21, [Nr. 28]) an das Amt übertragen.
Somit muss der Amtsausschuss gem. § 15 Abs. 1 BbgKWahlG einen neuen Wahlleiter
berufen, wenn die Inhaberin des Amtes ausscheidet. Dies ist hier der Fall.
In der Verwaltung
wurden entsprechende Gespräche geführt, wer unter den Mitarbeitern des Amtes
bereit wäre, als neuer Wahlleiter tätig zu werden.
Herr Abromeit
erklärte sich bereit, diese Arbeitsaufgabe zu übernehmen. Herr Suhr ist
weiterhin bereit, als Stellvertreter tätig zu sein. Gem. § 15 Abs. 4 BbgKWahlG
ist er ebenfalls zu berufen.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |