Betreff
Berufung eines Wahlleiters und dessen Stellvertreter für die Gemeinde des Amtes Barnim-Oderbruch
Vorlage
S-HAFI/955/23-AA
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

1.            Die Mitglieder des Amtsausschusses des Amtes Barnim-Oderbruch berufen gem. § 15 Abs. 1 BbgKWahlG Herrn Karl Abromeit zum Wahlleiter der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Barnim-Oderbruch.

2.            Die Mitglieder des Amtsausschusses des Amtes Barnim-Oderbruch berufen gem. § 15 Abs. 4 BbgKWahlG Herrn Helge Suhr zum Stellvertreter des Wahlleiters der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Barnim-Oderbruch.

 

Einreicherin:                     S. Borkert

Produkt:                              Wahlen und Statistik

Sachverhalt und Begründung:

Im kommenden Jahr finden wieder zahlreiche Wahlen statt. Es sind die Wahlen zum Europaparlament, die Kreistagswahlen, die Kommunalwahlen und die Landtagswahlen für 2024 festgesetzt.

Die amtsangehörigen Gemeinden haben die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters gem. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021(GVBl.I/21, [Nr. 28]) an das Amt übertragen. Somit muss der Amtsausschuss gem. § 15 Abs. 1 BbgKWahlG einen neuen Wahlleiter berufen, wenn die Inhaberin des Amtes ausscheidet. Dies ist hier der Fall.

 

In der Verwaltung wurden entsprechende Gespräche geführt, wer unter den Mitarbeitern des Amtes bereit wäre, als neuer Wahlleiter tätig zu werden.

 

Herr Abromeit erklärte sich bereit, diese Arbeitsaufgabe zu übernehmen. Herr Suhr ist weiterhin bereit, als Stellvertreter tätig zu sein. Gem. § 15 Abs. 4 BbgKWahlG ist er ebenfalls zu berufen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Nein

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Nein