Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Gründung einer Gesellschaft, welche die Europabrücke Neurüdnitz – Siekierki übernehmen kann
Vorlage
S-HAFI/992/23-AA
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

1.       Der Amtsausschuss des Amtes Barnim-Oderbruch beschließt die Vorbereitung der Gründung eines kommunalen Unternehmens in privater Rechtsform bzw. die Beteiligung an einem solchen Unternehmen.

 

2.       Das Unternehmen soll in Form einer GmbH bzw. UG gegründet werden bzw. will sich das Amt an einem solchen Unternehmen beteiligen.

 

3.       Zweck der Gründung einer Gesellschaft mit den auf die Europabrücke Neurüdnitz-Siekierki zugeschnittenen Aufgaben soll sein:

-          die Bewirtschaftung, die Bewerbung und bauliche Unterhaltung,

-          die Förderung der Attraktivität und des positiven Images der Destination,

-          die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im touristischen Bereich, wie die Erstellung von Werbebroschüren und Flyern für touristische Anbieter und für die Europabrücke Neurüdnitz-Siekierki, ausdrücklich ausgenommen hiervon sind der Betrieb von gastronomischen und Beherbergungseinrichtungen und

-          die denkmalpflegerische Bewahrung, Entwicklung und Publizität der Brücke

 

4.       Das Vorhaben, ein solches Unternehmen zu gründen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

 

5.       Sofern eine Bekanntmachung ungeeignet ist, so sind in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse die Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten zu vergleichen und zu bewerten.

 

6.       Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben.

 

 

Produkt:              57500 (Tourismus)

Einreicher:         Karsten Birkholz

 

Sachverhalt und Begründung:

Die Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Barnim-Oderbruch haben in der Zeit zwischen dem 11.05.2020 und 25.05.2020 jeweils gleichlautende und klarstellende Beschlüsse gefasst, wonach das Amt Barnim-Oderbruch unter anderem

 

                „…

- im Produkt 57500 (Tourismus) die Schaffung und Unterhaltung von Radwegeverbindungen, die Unterstützung von touristischen Informationsmöglichkeiten inkl. die Sicherstellung der Verkehrssicherheit und hygienischer Voraussetzungen

…“

 

wahrnehmen kann. Für die Europabrücke Neurüdnitz – Siekierki zeigt sich nun wegen der Vereinfachung des Betriebs das Erfordernis, eine speziell auf die Brücke zugeschnittene Gesellschaft in Gestalt einer UG oder GmbH zu gründen, der vier noch näher zu bezeichnenden Zwecke zukommen sollen. Konkret geht es um

-          die Bewirtschaftung, die Bewerbung und bauliche Unterhaltung,

-          die Förderung der Attraktivität und des positiven Images der Destination,

-          die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im touristischen Bereich, wie die Erstellung von Werbebroschüren und Flyern für touristische Anbieter und für die Europabrücke Neurüdnitz-Siekierki, ausdrücklich ausgenommen hiervon sind der Betrieb von gastronomischen und Beherbergungseinrichtungen und

-          die denkmalpflegerische Bewahrung, Entwicklung und Publizität der Brücke.

 

Die Gesellschaft soll die Brücke in das Eigentum übernehmen, so dass das Amt Barnim-Oderbruch und damit seine amtsangehörigen Gemeinden Haftungssituationen vermeiden. Haushalterische Veränderungen, d. h. Kosten oberhalb der im Produkt 57500 im Amtshaushalt einzuplanenden Kosten für die touristische Radwegeinfrastruktur ergeben sich dadurch nicht. Im Amtshaushalt sind ohnehin die notwendigen Kosten dieser Infrastruktur auf Grundlage der bisherigen Aufgabenwahrnehmung mit ca. 15.000 Euro jährlich eingeplant.

 

Die positive Beschlussfassung gilt als Aufgabenübertragung im Sinne von § 135 Abs. 5 BbgKVerf. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Übertragung von weiteren Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt wirksam wird, nachdem das Amt die beabsichtigte Übertragung dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung angezeigt hat und dieses nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat. Eines Annahmebeschlusses des Amtsausschusses bedarf es nicht.

 

Die Gemeindevertretungen werden derzeit zu diesen Aufgabenübertragungen befragt, entsprechende Beschlussanträge wurden auf die Tagesordnungen gesetzt.

 

Sofern die Gemeindevertretungen einen solchen Übertragungsbeschluss gefasst haben, kann der Beschluss zu einer Gesellschaftsgründung vorbereitet und umgesetzt werden. Damit einhergehende Punkte können schon jetzt auf den Weg gebracht werden:

Die Gründung eines kommunalen Unternehmens in privater Rechtsform ist unter ganz engen Voraussetzungen möglich – näheres hierzu findet sich in § 96 BbgKVerf. Unabhängig davon soll die Kommune vor Gründung eines solchen Unternehmens gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf das Vorhaben in geeigneter Weise bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Dritte, eigene Angebote vorzulegen. Ist eine öffentliche Bekanntmachung ungeeignet, so sind gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und potenzielle Privatisierungsalternativen zu vergleichen und zu bewerten. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist nach § 92 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die Unternehmensgründung sind der Gemeindevertretung bzw. hier dem Amtsausschuss die Angebote privater Unternehmen beziehungsweise die Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Stellungnahme der jeweiligen Kammer vorzulegen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Ja

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Ja

 

Anlagen: keine