Beschlussempfehlung:
1. Der Amtsausschuss des
Amtes Barnim-Oderbruch beschließt die Vorbereitung der Gründung eines
kommunalen Unternehmens in privater Rechtsform bzw. die Beteiligung an einem
solchen Unternehmen.
2. Das Unternehmen soll
in Form einer GmbH bzw. UG gegründet werden bzw. will sich das Amt an einem
solchen Unternehmen beteiligen.
3. Zweck der Gründung
einer Gesellschaft mit den auf die Europabrücke Neurüdnitz-Siekierki
zugeschnittenen Aufgaben soll sein:
-
die Bewirtschaftung, die Bewerbung und bauliche
Unterhaltung,
-
die Förderung der Attraktivität und des positiven
Images der Destination,
-
die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im
touristischen Bereich, wie die Erstellung von Werbebroschüren und Flyern für
touristische Anbieter und für die Europabrücke Neurüdnitz-Siekierki,
ausdrücklich ausgenommen hiervon sind der Betrieb von gastronomischen und
Beherbergungseinrichtungen und
-
die denkmalpflegerische Bewahrung, Entwicklung und
Publizität der Brücke
4. Das Vorhaben, ein
solches Unternehmen zu gründen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu
machen.
5. Sofern eine
Bekanntmachung ungeeignet ist, so sind in einer unabhängigen sachverständigen
Wirtschaftlichkeitsanalyse die Unternehmensgründung und
Privatisierungsmöglichkeiten zu vergleichen und zu bewerten.
6. Der örtlichen
Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer ist im Rahmen
ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der
beabsichtigten Gründung zu geben.
Produkt: 57500 (Tourismus)
Einreicher: Karsten
Birkholz
Sachverhalt und Begründung:
Die
Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Barnim-Oderbruch
haben in der Zeit zwischen dem 11.05.2020 und 25.05.2020 jeweils gleichlautende
und klarstellende Beschlüsse gefasst, wonach das Amt Barnim-Oderbruch unter
anderem
„…
- im Produkt 57500
(Tourismus) die Schaffung und Unterhaltung von Radwegeverbindungen, die
Unterstützung von touristischen Informationsmöglichkeiten inkl. die
Sicherstellung der Verkehrssicherheit und hygienischer Voraussetzungen
…“
wahrnehmen kann.
Für die Europabrücke Neurüdnitz – Siekierki zeigt sich nun wegen der
Vereinfachung des Betriebs das Erfordernis, eine speziell auf die Brücke
zugeschnittene Gesellschaft in Gestalt einer UG oder GmbH zu gründen, der vier
noch näher zu bezeichnenden Zwecke zukommen sollen. Konkret geht es um
-
die
Bewirtschaftung, die Bewerbung und bauliche Unterhaltung,
-
die
Förderung der Attraktivität und des positiven Images der Destination,
-
die
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen im touristischen Bereich, wie die
Erstellung von Werbebroschüren und Flyern für touristische Anbieter und für die
Europabrücke Neurüdnitz-Siekierki, ausdrücklich ausgenommen hiervon sind der
Betrieb von gastronomischen und Beherbergungseinrichtungen und
-
die
denkmalpflegerische Bewahrung, Entwicklung und Publizität der Brücke.
Die Gesellschaft
soll die Brücke in das Eigentum übernehmen, so dass das Amt Barnim-Oderbruch
und damit seine amtsangehörigen Gemeinden Haftungssituationen vermeiden.
Haushalterische Veränderungen, d. h. Kosten oberhalb der im Produkt 57500 im
Amtshaushalt einzuplanenden Kosten für die touristische Radwegeinfrastruktur
ergeben sich dadurch nicht. Im Amtshaushalt sind ohnehin die notwendigen Kosten
dieser Infrastruktur auf Grundlage der bisherigen Aufgabenwahrnehmung mit ca.
15.000 Euro jährlich eingeplant.
Die positive
Beschlussfassung gilt als Aufgabenübertragung im Sinne von § 135 Abs. 5
BbgKVerf. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Übertragung von weiteren
Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt wirksam wird, nachdem das
Amt die beabsichtigte Übertragung dem für Inneres zuständigen Mitglied der
Landesregierung angezeigt hat und dieses nicht innerhalb eines Zeitraums von
vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat. Eines
Annahmebeschlusses des Amtsausschusses bedarf es nicht.
Die
Gemeindevertretungen werden derzeit zu diesen Aufgabenübertragungen befragt,
entsprechende Beschlussanträge wurden auf die Tagesordnungen gesetzt.
Sofern die
Gemeindevertretungen einen solchen Übertragungsbeschluss gefasst haben, kann
der Beschluss zu einer Gesellschaftsgründung vorbereitet und umgesetzt werden.
Damit einhergehende Punkte können schon jetzt auf den Weg gebracht werden:
Die Gründung eines
kommunalen Unternehmens in privater Rechtsform ist unter ganz engen
Voraussetzungen möglich – näheres hierzu findet sich in § 96 BbgKVerf.
Unabhängig davon soll die Kommune vor Gründung eines solchen Unternehmens gemäß
§ 92 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf das Vorhaben in geeigneter Weise bekannt machen,
verbunden mit der Aufforderung an private Dritte, eigene Angebote vorzulegen.
Ist eine öffentliche Bekanntmachung ungeeignet, so sind gemäß § 92 Abs. 3 Satz
2 BbgKVerf in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse
Unternehmensgründung und potenzielle Privatisierungsalternativen zu vergleichen
und zu bewerten. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise
Handwerkskammer ist nach § 92 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf im Rahmen ihres jeweiligen
Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten
Gründung zu geben. Vor der Beschlussfassung über die Unternehmensgründung sind
der Gemeindevertretung bzw. hier dem Amtsausschuss die Angebote privater Unternehmen
beziehungsweise die Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Stellungnahme der
jeweiligen Kammer vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen: Ja im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Ja |
Anlagen: keine