Betreff
Beratung und Beschlussfassung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Gemeinde Neulewin "Biogasanlage östlich Neulewin"
Vorlage
S-BOA/305/23-Nl
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung Neulewin beschließt:

1.      Für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich (Flurstück 177, Flur 104, Gemarkung Neulewin) und das in den Geltungsbereich einbezogene Betriebsgelände einer bestehenden Biogasanlage östlich der Ortslage Neulewin wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan " Biogasanlage östlich Neulewin" aufgestellt. Planungsziel ist die Festsetzung eines Sondergebietes „Energiegewinnung aus Biomasse“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO.

2.      Die gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.

3.      Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Die Bioenergie Neulewin II GmbH (nachfolgend Vorhabenträger) hat bei der Gemeinde Neulewin mit Schreiben vom 15.06.2023 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt. Der dazu einbezogene Geltungsbereich umfasst ausschließlich das Betriebsgelände einer bestehenden Biogasanlage.

Die besagte Biogasanlage wird derzeit auf der Basis der immissionsrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG vom 14.06.2012 (AZ 30.099.00/11/0104BAA2/RO) und mit einer maximalen Motorleistung von 800 kW zur Flexibilitätssicherung im Sinne des EEG betrieben. Die Genehmigung erfolgte auf der Basis Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr.  6 BauGB.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll der Schaffung von Investitions- und Planungssicherheit des Vorhabenträgers bei der zukünftigen gewerblichen Betriebsführung der Biogasanlage dienen. Bauliche oder sonstige Veränderungen sind nicht erforderlich.

Mit den Beschlüssen der Bundesregierung im April 2022 hat die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten das Meinungsbild von Behörden, Kommunen und Bürgern deutlich verändert und das Erfordernis des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den Fokus gerückt. Nach den im Ergebnis des Ukrainekrieges neu formulierten Ausbauzielen des Bundesgesetzgebers wurde der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien im EEG als überragendes öffentliches Interesse verankert.

Bis 2030 soll damit der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen, um Deutschland unabhängiger von fossilen Energieimporten zu machen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthält dazu einen neuen § 2 mit der Überschrift „Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien“:

„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 gilt nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung.“

Den der Gemeinde Neulewin vorliegenden Planungsabsichten entsprechend wird das in Rede stehende Vorhaben „Biogasanlage östlich Neulewin“ zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der Bundesregierung sowie der Klimaschutzziele Deutschlands und der Europäischen Union beitragen.

Entsprechend soll durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Neulewin der Aufstellungsbeschluss für den vorhabebenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage östlich Neulewin“ gefasst werden. Darüber hinaus soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) eingeleitet werden.

 

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Abs. 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss

§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Abs. 1 BauGB - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Abs. 1 BauGB - frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Nein

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Nein

 

Anlagen: Übersichtskarte mit Ausgrenzung des Geltungsbereiches