Beschlussempfehlung:
Die
Gemeindevertretung Neulewin beschließt:
1. Für den in der
Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich (Flurstück 177, Flur 104, Gemarkung
Neulewin) und das in den Geltungsbereich einbezogene Betriebsgelände einer
bestehenden Biogasanlage östlich der Ortslage Neulewin wird der
vorhabenbezogene Bebauungsplan " Biogasanlage östlich Neulewin"
aufgestellt. Planungsziel ist die Festsetzung eines Sondergebietes
„Energiegewinnung aus Biomasse“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO.
2. Die gemäß § 3 Abs.
1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB sollen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.
3. Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Sachverhalt und Begründung:
Die besagte
Biogasanlage wird derzeit auf der Basis der immissionsrechtlichen Genehmigung
nach § 4 BImSchG vom 14.06.2012 (AZ 30.099.00/11/0104BAA2/RO) und mit einer
maximalen Motorleistung von 800 kW zur Flexibilitätssicherung im Sinne des EEG betrieben.
Die Genehmigung erfolgte auf der Basis Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB.
Mit den
Beschlüssen der Bundesregierung im April 2022 hat die größte energiepolitische
Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten das Meinungsbild von Behörden, Kommunen und
Bürgern deutlich verändert und das Erfordernis des Ausbaus der erneuerbaren
Energien in den Fokus gerückt. Nach den im Ergebnis des Ukrainekrieges neu
formulierten Ausbauzielen des Bundesgesetzgebers wurde der beschleunigte und
konsequente Ausbau erneuerbarer Energien im EEG als überragendes öffentliches
Interesse verankert.
Bis 2030 soll
damit der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens
80 Prozent steigen, um Deutschland unabhängiger von fossilen Energieimporten zu
machen.
Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) enthält dazu einen neuen § 2 mit der
Überschrift „Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien“:
„Die Errichtung
und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis
die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die
erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 gilt nicht gegenüber Belangen
der Landes- und Bündnisverteidigung.“
Den der Gemeinde
Neulewin vorliegenden Planungsabsichten entsprechend wird das in Rede stehende
Vorhaben „Biogasanlage östlich Neulewin“ zur Erreichung der energiepolitischen
Ziele der Bundesregierung sowie der Klimaschutzziele Deutschlands und der
Europäischen Union beitragen.
Entsprechend soll durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde Neulewin der Aufstellungsbeschluss für den
vorhabebenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage östlich Neulewin“ gefasst
werden. Darüber hinaus soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3
Abs. 1 BauGB) sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1
BauGB) eingeleitet werden.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Abs. 1 BauGB - Aufstellungsbeschluss
§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Abs. 1 BauGB - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 4 Abs. 1 BauGB - frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen: Übersichtskarte mit Ausgrenzung des
Geltungsbereiches