Betreff
Beratung und Beschlussfassung zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neutrebbin, Ortsteil Neutrebbin
Vorlage
S-BOA/321/23-Nt
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

Die Gemeindevertretung Neutrebbin beschließt:

1.             Der Entwurf der 9. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neutrebbin mit der Planzeichnung und dem Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung von August 2023 gebilligt. Der Änderungsbereich mit einer Größe von rund 1,33 ha umfasst die Gesamtfläche des Flurstücks 68 der Flur 4, Gemarkung Wuschewier.

Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biomethananlage Wuschewier". Die bisherige Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft soll in ein sonstiges Sondergebiet „Biomethananlage" das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dient geändert werden.

2.      Die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderliche Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt werden.

3.      Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB soll durchgeführt werden.

4.      Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch).

 

Produkt:              Entwicklungskonzepte

Einreicher:         Elke Bundrock

 

Sachverhalt und Begründung:

 

Für das Plangebiet soll der Bebauungsplan „Biomethananlage Wuschewier" gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB folgend die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu prüfen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Planungsraum als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die geplante Nutzung als Biomethananlage lässt sich daraus nicht entwickeln. Insofern soll zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert werden.

Die nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderliche Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hingewiesen.

 

Rechtliche Grundlage:

§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden

§ 3 Abs. 2 BauGB - Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 4 Abs. 2 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Nein

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Nein

 

Anlagen: Entwurf der 9. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neutrebbin, Ortsteil Neutrebbin Stand: August 2023