Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Neutrebbin beschließt:
1.
Der Entwurf der 9. Änderung des wirksamen
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neutrebbin mit der Planzeichnung und dem
Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden
Fassung von August 2023 gebilligt. Der Änderungsbereich mit einer Größe von
rund 1,33 ha umfasst die Gesamtfläche des Flurstücks 68 der Flur 4, Gemarkung
Wuschewier.
Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8
Abs. 3 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biomethananlage
Wuschewier". Die bisherige Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft
soll in ein sonstiges Sondergebiet „Biomethananlage" das der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dient geändert werden.
2. Die gemäß § 3 Abs. 2
BauGB erforderliche Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen
des Baugesetzbuches durchgeführt werden.
3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB soll durchgeführt werden.
4. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch).
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Elke
Bundrock
Sachverhalt und Begründung:
Für das Plangebiet soll der Bebauungsplan „Biomethananlage Wuschewier" gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB folgend die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu prüfen. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt den Planungsraum als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die geplante Nutzung als Biomethananlage lässt sich daraus nicht entwickeln. Insofern soll zur Schaffung einer städtebaulichen Ordnung der Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren geändert werden.
Die nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderliche Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durch die Verwaltung beteiligt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen hingewiesen.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Abs. 2 BauGB - Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 4 Abs. 2 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen: Entwurf der 9. Änderung des wirksamen
Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neutrebbin, Ortsteil Neutrebbin Stand:
August 2023