Betreff
Beratung und Beschlussfassung zum Entwurfs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplanes "Biomethananlage Wuschewier der Gemeinde Neutrebbin, Ortsteil Neutrebbin
Vorlage
S-BOA/322/23-Nt
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Die Gemeindevertretung Neutrebbin beschließt:

1.   Der Entwurf des Bebauungsplanes „Biomethananlage Wuschewier“ der Gemeinde Neutrebbin mit der Planzeichnung (Teil A), Text (Teil B) und dem Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung von August 2023 gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich mit einer Fläche von 1,33 ha umfasst die Gesamtfläche des Flurstücks 68 der Flur 4, Gemarkung Wuschewier.

2.   Ziel der o.g. Bebauungsplans soll sein, durch Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes „Biomethananlage" das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien dient gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO die Realisierung und den Betrieb einer Anlage zur Biogasproduktion und -Aufbereitung sowie einer Biomethaneinspeiseanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen planungsrechtlich zu ermöglichen und die Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz zu sichern.

3.   Die gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erforderliche Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

4.   Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch).

 

Produkt:              Entwicklungskonzepte

Einreicher:         Elke Bundrock

 

Sachverhalt und Begründung:

 

In der Gemeinde Neutrebbin, Wuschewier befindet sich eine Biogasanlage (BGA). Diese ist seit einiger Zeit nicht mehr in Betrieb. Der städtebauliche Missstand soll beseitigt werden. Die stillgelegte Anlage soll wieder genutzt werden. Hierfür wurde eine Biomethananlage auf das Gelände des Flurstücks 68, der Flur 4 Gemarkung Wuschwier projektiert.

Das Projekt Biomethananlage Wuschewier soll bis zu 500 Nm3/h Biomethan in das lokale Erdgasnetz einspeisen. Als Inputstoffe werden tierische und pflanzliche Nebenprodukte (Gülle, Mist) aus der Landwirtschaft und Reststoffe aus der Landwirtschaft vorgesehen.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist gem. § 9 Abs. 7 BauGB in der Planunterlage zeichnerisch dargestellt. Begrenzt wird der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes wie folgt:

 

im Norden:         durch landwirtschaftliche Flächen (Flurstück 69)

im Süden:           durch die Ortsdurchfahrtsstraße „Am Horst“ (Flurstück 67)

im Osten:            durch landwirtschaftliche Flächen (Flurstück 37)

im Westen:        durch landwirtschaftliche Flächen (Flurstück 69)

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Wuschewier, Flur 4, das Flurstück 68 vollständig.

Er umfasst eine Fläche von ca. 13.242 m² (rund 1,32 Hektar).

 

Das ursprüngliche Konzept der Verwertung von nachwachsenden Rohstoffen und die Er­zeugung von Wärme und Strom durch ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kann aus wirtschaft­lichen Aspekten nicht mehr betrieben werden. Diese Anlage soll jetzt ertüchtigt werden, so dass auf dem gleichen Gelände bis zu 500 Nm3/h Biomethan produziert werden können. Als Substrate werden landwirtschaftliche Reststoffe und Wirtschaftsdünger eingesetzt werden. Durch die Verwertung von Wirtschaftsdünger und Reststoffen, wird das Ziel der CO2 – Minderung erfüllt, und damit einer nachhaltigen Energieerzeugung entsprochen.

Um Flächen für die geplanten Erweiterungsbauten zu erhalten, wird das vorhanden Fahrsilo in Teilen abgebrochen und entsorgt. Die für den Betrieb notwenigen Flächenversiegelungen (Verkehrsbereiche), welche einst dem Fahrsilo angehörten bleiben erhalten. Das Plangebiet wird somit entsiegelt.

Zusätzliche Flächenversiegelungen (durch bauliche Anlagen) und naturräumliche Belastungen werden durch Kompensationsmaßnahmen des Erschließungsträgers ausgeglichen.

Auf diesem Weg soll eine neue Biomethananlage entstehen, welche den aktuellen, zukunftsfähigen marktwirtschaftlichen Bedingungen angepasst ist.

 

Eine Neubelebung des Standortes mit einem zukunftssicheren Energieerzeugungskonzept hat langfristig nachhaltige Erfolgschancen. Durch die Inbetriebnahme der Anlage nach dem beschriebenen neuen Konzept werden am Standort 3-4 neue Arbeitsplätze entstehen.

Die nach § 3 Abs. 2 BauGB erforderliche Unterrichtung der Öffentlichkeit soll nach den Regeln des BauGB durch die Verwaltung durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls durch die Verwaltung oder einen bevollmächtigten Dritten beteiligt.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Neutrebbin stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Im Sinne des gesetzlich geregelten Entwicklungsgebotes wird auf das Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen.

Der Beschluss ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Nein

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Nein

 

Anlagen: Entwurf des Bebauungsplanes “Biomethananlage Wuschewier” der Gemeinde Neutrebbin, Ortsteil Neutrebbin  Stand: August 2023