Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Oderaue beschließt:
- Der Planentwurf des Bebauungsplans „Biogasanlage Altreetz“ wird in der vorliegenden Fassung vom September 2023 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung vom September 2023 gebilligt.
- Der Entwurf des Bebauungsplans „Biogasanlage Altreetz" mit der Begründung und Umweltbericht einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
- Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Elke
Bundrock
Sachverhalt und Begründung:
Mit Beschluss
vom 17.04.2023 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Oderaue die Aufstellung
des Bebauungsplans "Biogasanlage
Altreetz" beschlossen.
Nach den durchgeführten frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte die Erstellung der Entwurfsunterlagen unter Berücksichtigung der eingegangenen Hinweise und Anregungen. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind in diese Zeit nicht eingegangen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Abs. 2 BauGB -
Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Abs. 2 BauGB -
öffentliche Auslegung
§ 4 Abs. 2 BauGB -
Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlage:
Entwurf des
Bebauungsplans "Biogasanlage Altreetz" einschließlich Planzeichnung,
Begründung und Umweltbericht mit Anhängen (Stand September 2023)