Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Prötzel beschließt:
Für das in Anlage 1 gekennzeichnete
Gemeindegebiet wird der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gemäß §
5 Abs. 2b BauGB im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt.
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Elke
Bundrock
Sachverhalt und Begründung:
Anlass
und Ziel der Planung
Ein
Vorhabenträger beabsichtigt die Entwicklung eines Windparks in den Gemarkungen
Sternebeck und Harnekop. Die gegenständlichen Flurstücke liegen im östlichen
Bereich des Gemeindegebietes. Hierfür soll ein Bebauungsplan aufgestellt
werden. Planungsziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Baurecht für die
Errichtung von Windenergieanlagen. Es existiert für das Gemeindegebiet der
Gemeinde Prötzel kein rechtswirksamer Flächennutzungsplan (FNP).
Verfahren
Da die
aktuelle Zielstellung die Ausweisung eines Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung „Gebiet für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung und
Nutzung der Windenergie dienen“ im Bebauungsplan vorsieht, ist ein sachlicher
Teilflächennutzungsplan (sTFP) „Windenergie“ mit der
Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen für das Gemeindegebiet
gemäß § 8 Abs. 3 BauGB parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu
erstellen.
Mit der
Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“
beabsichtigt die Gemeinde Prötzel die Steuerung der künftigen Nutzung der
Windenergie im gesamten Gemeindegebiet neu zu ordnen, um eine den heutigen
Tendenzen der Windenergienutzung und der aktuell beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung entsprechende räumliche Steuerung der Windenergieanlagen (WEA) zu
erreichen.
Dabei wird
auch weiterhin der Ansatz verfolgt, mit den Mitteln der Bauleitplanung eine
räumliche Steuerung der Verteilung der Anlagen innerhalb des Gemeindegebietes
vor- zunehmen und Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen
im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB darzustellen mit der Rechtsfolge, dass
Windenergieanlagen i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB außerhalb der
Konzentrationszonen in der Regel nicht zulässig sind. Vorgesehen ist die
Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans im Sinne von
§ 5 Abs. 2b BauGB für das gesamte Gemeindegebiet.
Es erfolgt
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB an der
Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“.
Geltungsbereich
Der
räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes umfasst das
in der Anlage 1 gekennzeichnete Areal der Gemeinde Prötzel.
Städtebaulicher Vertrag
Über
das Erfordernis zur Änderung des sTFPs für diesen Bereich besteht Einvernehmen
zwischen Vorhabenträger und der Gemeinde Prötzel. Der Vorhabenträger wird im
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag gegenüber der Gemeinde Prötzel seine
Bereitschaft erklären, für das in der Anlage 1 gekennzeichnete Areal die
Planungsleistungen sowie –kosten zu übernehmen.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen:
Anlage 1 – Flurkarte des Gemeindegebietes (= Geltungsbereich) zur
Erstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“