Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Reichenow-Möglin beschließt:
1.
Die
5. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren zur Ausstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Herzhorn“. Der Geltungsbereich ist
in der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil des
Aufstellungsbeschlusses.
2.
Die
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit soll nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchgeführt
werden. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB soll durchgeführt werden.
4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch).
Produkt:
Entwicklungskonzepte
Einreicher:
Reik Scharmach
Sachverhalt und Begründung:
Ein Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den „Solarpark
Herzhorn“wurde von der Vorhabenträgerin VERBUND Green Power Deutschland Photovoltaik GmbH, Lennéstraße 3, 10785 Berlin, eingebracht. Mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Errichtung und den Betrieb einer
Freiflächenphotovoltaikanlage (nord-) östlich der Ortschaft Herzhorn in der
Gemeinde Reichenow-Möglin geschaffen werden. Es wird eine Ausweisung als
„Sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Photovoltaik“ angestrebt. Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen
für die Landwirtschaft ausgewiesen. Da für den betroffenen Bereich in der
Gemeinde Reichenow-Möglin ein Flächennutzungsplan besteht, wird die Änderung
des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB beantragt.
Der Geltungsbereich erstreckt sich über die Flure 1 und 2 der Gemarkung
Herzhorn und umfasst eine Fläche von rund 70 ha (exklusive rund 13 ha
Pufferzone). Es umfasst die in der Anlage genannten Flurstücke vollständig oder
in Teilen. Die südlichen Flächen im Plangebiet sollen als konventionelle
PV-Freiflächenanlage umgesetzt werden und die nördlichen Flächen als
Agri-PV-Anlage, um die landwirtschaftliche Nutzbarkeit weiterhin zu
ermöglichen. Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wird noch eine westliche
Begrenzungslinie für die südliche konventionelle PV-Freiflächenanlage
festgelegt. Diese Begrenzungslinie wird innerhalb einer Fläche, die den Abstand
zum Ortsteil Herzhorn zwischen 300 und 500 Meter darstellt, festgelegt. Die
Fläche ist in Anlage 1 entsprechend als „200m-Puffer westliche
Geltungsbereichsgrenze“ dargestellt. Entlang der dann festgelegten
Begrenzungslinie wird der Sichtschutz (mehrreihige Hecke) verlaufen, um die
Sichtbarkeit der Anlage auf ein Minimum zu reduzieren. Die Kosten für das
Planverfahren werden vollständig von der Vorhabenträgerin übernommen. Ein
Durchführungs- bzw. städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB i. V. m. § 12 Abs.
3a BauGB wird im weiteren Bauleitplanverfahren abgeschlossen.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich der 5. Änderung des
Flächennutzungsplans