Beschlussempfehlung:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Neutrebbin beschließt, dass für das Wahlgebiet
der Gemeinde Neutrebbin gem. § 21 BbgKwahlG i. V. m. § 8 BbgKWahlV für die
kommende Wahlperiode der Gemeindevertretung gem. § 4 BbgKwahlG ein Wahlkreis
gebildet wird.
Einreicher: Herr Abromeit
Produkt: 12100 Wahlen und Statistik
Sachverhalt und Begründung:
Gem. § 21 des
Gesetztes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juli
2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21) in Verbindung mit § 8 der
Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60]) beschließt die Vertretung die Anzahl der Wahlkreise und deren
Abgrenzung.
Die Festlegung der
Wahlkreise bildet die Grundlage für die Auszählung der gewählten
Gemeindevertreter/Innen gem. §§ 47 und 48 BbgKWahlG. Bei der Festlegung eines
Wahlkreises für die Gemeinde kandidieren alle Kandidaten für das gesamte
Gemeindegebiet auf einem Stimmzettel. Aus diesem Grund ist für unsere kleinen
Gemeinden ein Wahlkreis empfehlenswert. Dies wurde in den vergangenen Jahren
auch so gehandhabt.
Die Einteilung des
Wahlkreises in Wahlbezirke mit Benennung der Wahllokale erfolgt durch die
Wahlbehörde gem. § 22 BbgKWahlG und wird gesondert bekannt gemacht.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen:
keine