Beschlussempfehlung:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Neulewin beschließt, dass für das Wahlgebiet
der Gemeinde Neulewin gem. § 21 BbgKwahlG i. V. m. § 8 BbgKWahlV für die
kommende Wahlperiode der Gemeindevertretung gem. § 4 BbgKwahlG ein Wahlkreis gebildet
wird.
Einreicher: Herr
Abromeit
Produkt: 12100
Wahlen und Statistik
Sachverhalt und Begründung:
Gem. § 21 des
Gesetztes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Juli
2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21) in Verbindung mit § 8 der
Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23,
[Nr. 60]) beschließt die
Vertretung die Anzahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung.
Die Festlegung der Wahlkreise
bildet die Grundlage für die Auszählung der gewählten Gemeindevertreter/Innen
gem. §§ 47 und 48 BbgKWahlG. Bei der Festlegung eines Wahlkreises für die
Gemeinde kandidieren alle Kandidaten für das gesamte Gemeindegebiet auf einem
Stimmzettel. Aus diesem Grund ist für unsere kleinen Gemeinden ein Wahlkreis
empfehlenswert. Dies wurde in den vergangenen Jahren auch so gehandhabt.
Die Einteilung des
Wahlkreises in Wahlbezirke mit Benennung der Wahllokale erfolgt durch die
Wahlbehörde gem. § 22 BbgKWahlG und wird gesondert bekannt gemacht.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen:
keine