Beschlussempfehlung:
1. Die Mitglieder des
Amtsausschusses des Amtes Barnim-Oderbruch berufen gem. § 15 Abs. 1 BbgKWahlG
Herrn Karl Abromeit zum Wahlleiter der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes
Barnim-Oderbruch.
2. Die Mitglieder des
Amtsausschusses des Amtes Barnim-Oderbruch berufen gem. § 15 Abs. 4 BbgKWahlG
Herrn Helge Suhr zum Stellvertreter des Wahlleiters der amtsangehörigen
Gemeinden des Amtes Barnim-Oderbruch.
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Wahlen und Statistik
Sachverhalt und Begründung:
Mit Beschluss vom
18.04.2023 wurde Herr Karl Abromeit zum Wahlleiter der amtsangehörigen
Gemeinden des Amtes Barnim-Oderbruch berufen. Herr Helge Suhr wurde mit
gleichem Beschluss zum stellvertretenden Wahlleiter berufen
Gem. § 2
Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13.
September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60]) – nachfolgend BbgKWahlV – sieht insoweit
vor, dass „… binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages gemäß § 7
Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, jedoch spätestens
fünf Monate vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen für das jeweilige
Wahlgebiet eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder
ein Stellvertreter …“ zu berufen ist.
Die amtsangehörigen Gemeinden haben die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters
gem. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21) an
das Amt übertragen. Somit muss der Amtsausschuss gem. § 15 Abs. 1 BbgKWahlG
einen Wahlleiter berufen.
Da der zuvor
genannte Beschluss vom 18.04.2023 vor der Bekanntgabe des Wahltages erfolgte,
muss die Berufung einer Wahlleiterin oder eines Wahlleiters und einer
Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlV
erneut erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen: keine