Betreff
Berufung eines/einerWahlleiters/Wahlleiterin und dessen/deren Stellvertreter/in für die Gemeinde des Amtes Barnim-Oderbruch
Vorlage
S-BOA/391/24-AA
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

1.            Die Mitglieder des Amtsausschusses des Amtes Barnim-Oderbruch berufen gem. § 15 Abs. 1 BbgKWahlG Herrn Karl Abromeit zum Wahlleiter der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Barnim-Oderbruch.

 

2.            Die Mitglieder des Amtsausschusses des Amtes Barnim-Oderbruch berufen gem. § 15 Abs. 4 BbgKWahlG Herrn Helge Suhr zum Stellvertreter des Wahlleiters der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Barnim-Oderbruch.

 

 

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Sachverhalt und Begründung:

Mit Beschluss vom 18.04.2023 wurde Herr Karl Abromeit zum Wahlleiter der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Barnim-Oderbruch berufen. Herr Helge Suhr wurde mit gleichem Beschluss zum stellvertretenden Wahlleiter berufen

 

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vom 13. September 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 60]) – nachfolgend BbgKWahlV – sieht insoweit vor, dass „… binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, jedoch spätestens fünf Monate vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen für das jeweilige Wahlgebiet eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter …“ zu berufen ist. Die amtsangehörigen Gemeinden haben die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters gem. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 14], S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17], S.21) an das Amt übertragen. Somit muss der Amtsausschuss gem. § 15 Abs. 1 BbgKWahlG einen Wahlleiter berufen.

 

Da der zuvor genannte Beschluss vom 18.04.2023 vor der Bekanntgabe des Wahltages erfolgte, muss die Berufung einer Wahlleiterin oder eines Wahlleiters und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gem. § 2 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlV erneut erfolgen.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Nein

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Nein

 

Anlagen: keine