Beschlussempfehlung:
- Für die in der beiliegenden Übersichtskarte gekennzeichneten
Flurstücke 187, 188 (teilw.), 189 (teilw.) und 190/2 (teilw.), Flur 1,
innerhalb der Gemarkung Möglin beschließt die Gemeindevertretung der
Gemeinde Reichenow-Möglin die Aufstellung der 1. Änderung der
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteil
Möglin im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs.2 BauGB
wird von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB
abgesehen.
- Entsprechend § 13 Abs.3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a
BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs.5 Satz 3 und § 10 Abs.4 abgesehen; § 4c (Überwachung) ist nicht
anzuwenden.
- Der Beschluss ist gemäß §
2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Reik Scharmach
Sachverhalt und Begründung:
Für den Ortsteil
Möglin der Gemeinde Reichenow-Möglin wird eine Änderung der bestehenden
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung zur Festlegung der Grenzen des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB durch die Einbeziehung einer
Ergänzungsfläche nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für das gesamte Flurstück 187
sowie Teilflächen der Flurstücke 188, 189 und 190/2, Flur 1, Gemarkung Möglin
erforderlich. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist in der als Anlage
beigefügten Übersichtskarte dargestellt. Er erstreckt sich auf die entsprechend
eingegrenzten Flurstücke in der Flur 1, Gemarkung Möglin. Ziel der Planung ist
vornehmlich die Einbeziehung von bisherigen Außenbereichsflächen in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil Möglin, um den Neubau von Einfamlienwohnhäusern
planungsrechtlich vorzubereiten. Grundvoraussetzung für die o. g. Satzungen ist
die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Darüber
hinaus darf keine Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG bzw. Landesrecht bedarf,
begründet werden. Auch eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b)
BauGB genannten Schutzgüter, Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
sowie Europäischer Vogelschutzgebiete darf durch die beabsichtigen
Festsetzungen nicht zu befürchten sein.
Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Vorschriften des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB angewendet werden
können.
Klarstellungs- und
Ergänzungssatzungen unterliegen keiner Pflicht zur Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Es entstehen für die Gemeinde anteilmäßige Kosten. Diese werden zwischen der
Gemeinde und der Thaerschen Gutsverwaltung Möglin GmbH entsprechend der Größe
der Flurstücke aufgeteilt und sind noch in einer separaten Vereinbarung
vertraglich zu regeln. Es sind aktuell keine Mittel im Haushalt für die
geplante Satzungsänderung eingestellt.
Finanzielle Auswirkungen: Ja im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen:
Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich der geplanten
Satzung