Beschlussempfehlung:
A) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neulewin beschließt folgendes Wahlverfahren für die Wahl zur Ortsvorsteherin/ zum Ortsvorsteher des Ortsteiles Neulewin:
1.
Um
sämtlichen wählbaren Personen die anstehende Neuwahl der Ortsvorsteherin/ des
Ortsvorstehers zur Kenntnis zu geben, wird die Zeit und der Ort der
entsprechenden Wahlsitzung unverzüglich nach dieser Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung Neulewin auf den Internetseiten der Amtsverwaltung und in
den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Neulewin bekanntgemacht.
2.
Die
Bekanntmachung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
-
Aufforderung
zur schriftlichen Interessensbekundung als Ortsvorsteherkandidat gegenüber dem
Wahlleiter des Amtes Barnim-Oderbruch unter Beifügung eines Nachweises der
Wählbarkeit
-
auf
dem Umschlag soll der vollständige Name und Adresse sowie der Vermerk
„Ortsvorsteherwahl Neulewin - nicht öffnen“ vorhanden sein
-
Zeitpunkt
zur Abgabe der Interessensbekundung sollte der 03.06.2024 sein
-
Interessenbekundungen
können noch bis unmittelbar vor der Wahl abgegeben werden
-
Hinweis
auf die Wählbarkeitsvoraussetzung nach § 11 BbgKWahlG
-
Hinweis,
dass die Wahl nach § 40 BbgKVerf stattfindet.
3.
Zwischen
der zuvor genannten Bekanntmachung und der Wahlsitzung der Gemeindevertretung
sollen mindestens drei Wochen liegen. Die Gemeindevertretung legt deshalb als
Termin für die öffentliche Sitzung an dem die Wahlhandlung stattfinden soll,
den 19.06.2024 ab 19.00 Uhr fest.
4.
Zulässige
Kandidaten zum Ortsvorsteher sind sämtliche nach § 11 BbgKWahlG am Wahltag
wählbaren Personen. Der Interessensbekundung sollte daher ein Nachweis der
Wählbarkeit beigefügt werden. Eine weitere Ausgestaltung der Erklärung ist
rechtlich nicht geboten und sieht die Gemeindevertretung nicht vor.
5.
Die
Interessensbekundung sollte der Kandidat bis zum 03.06.2024 beim Amt
Barnim-Oderbruch abgegeben haben.
6.
Der
an Lebensjahren älteste Gemeindevertreter der Gemeinde Neulewin und der Wahlleiter
des Amtes Barnim-Oderbruch prüfen vor der Wahlsitzung die
Wählbarkeitsvoraussetzungen und teilen der Gemeindevertretung das Ergebnis mit.
7.
Den
Bewerbern wird vor der Wahlhandlung die Gelegenheit zur Vorstellung gegeben.
8.
Die
Wahl erfolgt nach § 40 BbgKVerf. Jeder Bewerber, der die
Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen. Die
Stimmzettel werden in alphabetischer Reihenfolge erstellt.
Alternativ:
B) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neulewin
beschließt, die Aufgaben der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers des Ortsteiles
Neulewin für die Dauer der Wahlperiode selbst wahrzunehmen.
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Wahlen und Statistik
Einreicher: Herr
Abromeit
Sachverhalt und Begründung:
Gemäß § 91 Abs. 1 BbgKWahlG wählt die Gemeindevertretung eine Ortsvorsteherin/ einen Ortsvorsteher, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.
Bis zum 04.04.2024, 12:00 Uhr wurde für die Wahl zur Ortsvorsteherin/ zum Ortsvorsteher des Ortsteiles Neulewin kein Wahlvorschlag eingereicht.
Das Wahlverfahren durch die Gemeindevertretung ist nicht näher im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz geregelt. Daher findet für die Neuwahl der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers § 40 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Anwendung, da eine einzelne Person zu wählen ist.
Obwohl bei der Ausgestaltung des der Wahl vorangehenden Verfahrens ein Gestaltungsspielraum besteht, wird empfohlen, dass Prozedere zur Wahrung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze und weitest gehender Transparenz mit diesem Beschluss festzulegen. Da jeder passiv Wahlberechtigte nach § 65 Abs. 1 BbgKWahlG die Möglichkeit hat, sich auf dieses Amt zu bewerben, sollte eine entsprechende öffentliche Information stattfinden. Interessierte sollten ihre Wählbarkeit nach § 11 BbgKWahlG nachweisen. Der an Lebensjahren älteste Gemeindevertreter und der Wahlleiter prüfen unabhängig davon im Vorfeld die Wählbarkeit der Bewerber.
Gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlG kann die Gemeindevertretung auch beschließen, dass die Aufgaben der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers für den Rest der Wahlperiode von ihr wahrgenommen wird.
Finanzielle Auswirkungen: Ja im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Ja |
Anlagen: keine