Betreff
Beratung und Beschlussfassung zum Wahlverfahren der Wahl der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers des Ortsteiles Neulewin
Vorlage
S-BOA/439/24-Nl
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

A) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neulewin beschließt folgendes Wahlverfahren für die Wahl zur Ortsvorsteherin/ zum Ortsvorsteher des Ortsteiles Neulewin:

 

1.    Um sämtlichen wählbaren Personen die anstehende Neuwahl der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers zur Kenntnis zu geben, wird die Zeit und der Ort der entsprechenden Wahlsitzung unverzüglich nach dieser Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Neulewin auf den Internetseiten der Amtsverwaltung und in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Neulewin bekanntgemacht.

 

2.    Die Bekanntmachung soll mindestens folgende Punkte enthalten:

 

-       Aufforderung zur schriftlichen Interessensbekundung als Ortsvorsteherkandidat gegenüber dem Wahlleiter des Amtes Barnim-Oderbruch unter Beifügung eines Nachweises der Wählbarkeit

-       auf dem Umschlag soll der vollständige Name und Adresse sowie der Vermerk „Ortsvorsteherwahl Neulewin - nicht öffnen“ vorhanden sein

-       Zeitpunkt zur Abgabe der Interessensbekundung sollte der 03.06.2024 sein

-       Interessenbekundungen können noch bis unmittelbar vor der Wahl abgegeben werden

-       Hinweis auf die Wählbarkeitsvoraussetzung nach § 11 BbgKWahlG

-       Hinweis, dass die Wahl nach § 40 BbgKVerf stattfindet.

 

3.    Zwischen der zuvor genannten Bekanntmachung und der Wahlsitzung der Gemeindevertretung sollen mindestens drei Wochen liegen. Die Gemeindevertretung legt deshalb als Termin für die öffentliche Sitzung an dem die Wahlhandlung stattfinden soll, den 19.06.2024 ab 19.00 Uhr fest.

 

4.    Zulässige Kandidaten zum Ortsvorsteher sind sämtliche nach § 11 BbgKWahlG am Wahltag wählbaren Personen. Der Interessensbekundung sollte daher ein Nachweis der Wählbarkeit beigefügt werden. Eine weitere Ausgestaltung der Erklärung ist rechtlich nicht geboten und sieht die Gemeindevertretung nicht vor.

 

5.    Die Interessensbekundung sollte der Kandidat bis zum 03.06.2024 beim Amt Barnim-Oderbruch abgegeben haben.

 

6.    Der an Lebensjahren älteste Gemeindevertreter der Gemeinde Neulewin und der Wahlleiter des Amtes Barnim-Oderbruch prüfen vor der Wahlsitzung die Wählbarkeitsvoraussetzungen und teilen der Gemeindevertretung das Ergebnis mit.

 

7.    Den Bewerbern wird vor der Wahlhandlung die Gelegenheit zur Vorstellung gegeben.

 

8.    Die Wahl erfolgt nach § 40 BbgKVerf. Jeder Bewerber, der die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen. Die Stimmzettel werden in alphabetischer Reihenfolge erstellt.

 

Alternativ:

 

B) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neulewin beschließt, die Aufgaben der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers des Ortsteiles Neulewin für die Dauer der Wahlperiode selbst wahrzunehmen.

 

 

Produkt:              12100 Wahlen und Statistik

Einreicher:         Herr Abromeit

 

Sachverhalt und Begründung:

Gemäß § 91 Abs. 1 BbgKWahlG wählt die Gemeindevertretung eine Ortsvorsteherin/ einen Ortsvorsteher, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.

Bis zum 04.04.2024, 12:00 Uhr wurde für die Wahl zur Ortsvorsteherin/ zum Ortsvorsteher des Ortsteiles Neulewin kein Wahlvorschlag eingereicht.

 

Das Wahlverfahren durch die Gemeindevertretung ist nicht näher im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz geregelt. Daher findet für die Neuwahl der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers § 40 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Anwendung, da eine einzelne Person zu wählen ist.

 

Obwohl bei der Ausgestaltung des der Wahl vorangehenden Verfahrens ein Gestaltungsspielraum besteht, wird empfohlen, dass Prozedere zur Wahrung allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze und weitest gehender Transparenz mit diesem Beschluss festzulegen. Da jeder passiv Wahlberechtigte nach § 65 Abs. 1 BbgKWahlG die Möglichkeit hat, sich auf dieses Amt zu bewerben, sollte eine entsprechende öffentliche Information stattfinden. Interessierte sollten ihre Wählbarkeit nach § 11 BbgKWahlG nachweisen. Der an Lebensjahren älteste Gemeindevertreter und der Wahlleiter prüfen unabhängig davon im Vorfeld die Wählbarkeit der Bewerber.

 

Gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlG kann die Gemeindevertretung auch beschließen, dass die Aufgaben der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers für den Rest der Wahlperiode von ihr wahrgenommen wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                   Ja

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:         Ja

 

Anlagen: keine