Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Neulewin beschließt:
- Der
Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans “ „Sondergebiet
PV-Freiflächenanlage Rüsterwerder“ Gemeinde Neulewin, OT Neulewin, wird in
der vorliegenden Fassung vom März 2024 beschlossen. Der Vorentwurf der
Begründung einschließlich Umweltbericht und der Vorhaben- und
Erschließungsplan als Anlage wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
- Der
Vorentwurf des Bebauungsplans „Sondergebiet PV-Freiflächenanlage
Rüsterwerder“ Gemeinde Neulewin, OT Neulewin, mit der Begründung dem
Umweltbericht und dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind nach § 3 Abs. 1
BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher
Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung
sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist
darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen
bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben
können.
- Gemäß § 4
Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie den
Vorentwürfen der Begründung, des Umweltberichtes und des Vorhaben- und
Erschließungsplans einzuholen.
- Die
Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB ist
durchzuführen.
Produkt: Entwicklungskonzepte
Einreicher: Reik
Scharmach
Sachverhalt und Begründung:
Die Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde Neulewin hat am 08.02.2023 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet PV-Freiflächenanlage Rüsterwerder“ Gemeinde Neulewin, OT Neulewin, gefasst. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sind der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der Vorhaben- und Erschließungsplan als Anlage öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planvorentwurf und der Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Abs. 1 BauGB - öffentliche Auslegung
§ 4 Abs. 1 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst.
Träger öffentlicher Belange
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
Anlagen: Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet PV-Freiflächenanlage Rüsterwerder“ Gemeinde Neulewin, OT Neulewin, vom März 2024:
1. Planzeichnung, 2. Begründung, 3. Umweltbericht, 4. Vorhaben- und Erschließungsplan