Beschlussempfehlung:
Die Gemeindevertretung Prötzel beschließt die Geschäftsordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Prötzel. Die Geschäftsordnung ist fester
Bestandteil dieses Beschlusses.
Sachverhalt und Begründung:
Mit den Änderungen der Gemeindeordnung, die in der
Vergangenheit mehrmals vorgenommen wurden, ist es erforderlich, die
Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Prötzel an die aktuellen
Gesetzlichkeiten anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen: Nein im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt: Nein |
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Anlagen:
Geschäftsordnung
der Gemeindevertretung
der
Gemeinde Prötzel
vom
...
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Prötzel hat aufgrund § 35 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das
Land Brandenburg (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. l S. 154), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.06.2005 (GVBI. l S.210), in ihrer Sitzung am folgende
Geschäftsordnung beschlossen:
Erster Abschnitt
Gemeindevertretung
§
1
Sitzungszwang
(1) Die Gemeindevertretung ist die
Vertretung der Einwohner und Bürger und das oberste Willens- und Beschlussorgan
der Gemeinde.
(2) Die Gemeindevertretung beschließt in
Sitzungen. Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der
Sitzungen oder im sogenannten Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
§
2
Einberufung
der Gemeindevertretung (§ 42 GO)
(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung
beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung ein. § 42 Abs. 1 Satz
2 GO bleibt unberührt. Die Ladung muss den
Mitgliedern mindestens neun volle Tage vor dem
Sitzungstag, den
Tag der Absendung nicht mitgerechnet,
zugehen. Die Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 10. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden
sind.
(2) Der schriftlichen Ladung sind außer
der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tages-
ordnungspunkten beizufügen; Vorlagen
können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.
(3) In besonders dringenden Fällen kann
die Ladungsfrist auf drei volle Tage vor dem Sitzungstag abgekürzt
werden. Die Dringlichkeit ist in der
Einladung zu begründen.
(4) Die Gemeindevertretung kann formlos
unter Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes und Begründung
der Eilbedürftigkeit einberufen werden, wenn sonst zur Abwehr
einer Gefahr oder eines erheblichen
Nachteils eine Eilentscheidung nach § 68 der Gemeindeordnung getroffen
werden müsste.
§
3
Tagesordnung
der Gemeindevertretung (§ 43 GO)
In die Tagesordnung der nächsten Sitzung
sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 GO die Vorschläge von mindestens 10 v.
H. der Gemeindevertreter oder einer
Fraktion aufzunehmen, wenn sie mindestens bis zum Ablauf des 3. Tages
vor Beginn der Ladungsfrist nach § 1 Abs.
1 dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung vorgelegt worden sind.
Bei Nichteinhaltung der Frist sind die
Vorschläge in die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufzunehmen.
§
4
Zuhörer
(§ 44 GO)
(1) An den öffentlichen Sitzungen der
Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen
Plätze teilnehmen.
(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, das
Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen
auch die Beratung nicht stören und keine
Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die
Ordnung stören, können nach Ermessen vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem
Sitzungssaal
gewiesen werden.
§
5
Einwohnerfragestunde;
Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen (§18 GO)
(1) Die Einwohnerfragestunde findet nach Bestätigung
der Niederschrift der
letzten Sitzung der Gemeindevertretung
statt. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. Für die Durchführung der
Einwohnerfragestunde gilt folgender Ablauf:
a) der ehrenamtliche Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über
wesentliche -
Gemeindeangelegenheiten.
b) Nach der Information können Einwohner Fragen zu Gemeindeangelegenheiten
stellen und Vorschläge und
Anregungen unterbreiten.
Zu Tagesordnungspunkten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden,
sind
Fragen nicht zulässig.
(2) Alle Fragen, Vorschläge und Anregungen
müssen kurz und sachlich sein. In der Sitzung nicht beantwortete
Fragen sind spätestens in der nächsten
öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu beantworten, sofern dies
zwischenzeitlich nicht schriftlich erfolgt
ist.
(3) Beschließt die Gemeindevertretung,
Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, oder
Sachverständige zu hören, ist die Anhörung
zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand
beginnen.
§
6
Anfragen
der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 36 GO)
Anfragen der Gemeindevertreter an den
ehrenamtlichen Bürgermeister, die in der Sitzung der Gemeindevertretung
beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein.
Sie sollen mindestens 3 Tage vorher schriftlich an den Bürgermeister
eingereicht sein. Im Falle der Dringlichkeit können sie in der Sitzung gestellt
werden.
Der Anfragende kann eine Zusatzfrage
stellen. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die
Anfrage in der folgenden Sitzung zu
beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich erfolgt ist.
§
7
Sitzungsablauf
(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und
schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen
handhabt er die Ordnung und übt das
Hausrecht aus (§ 45 Abs. 1 GO). Im Falle seiner Verhinderung treten seine
Vertreter in der Reihenfolge ihrer
Benennung als 1. oder 2. Vertreter an seine Stelle.
(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung
sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung
b) Feststellung der
ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit, der Ausschlussgründe und
der Beschlussfähigkeit
c) Entscheidung über
eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen
Teil der letzten Sitzung
d) Feststellung der
Tagesordnung
e) Abwicklung der
Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung einschließlich der
Einwohnerfragestunde
f) Entscheidung über
eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nicht-
öffentlichen Teil der letzten
Sitzung
g) Abwicklung der
Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung
h) Schließung der Sitzung.
§
8
Geschäftsordnungsanträge
(1) Folgende Anträge können durch die
Mitglieder der Gemeindevertretung jederzeit gestellt werden:
a)
Schluss der Aussprache zu einen Tagesordnungspunkt,
b)
Schluss der Rednerliste,
c)
Verweisung an einen Ausschuss oder den Amtsdirektor,
d)
Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung,
e)
Festsetzung der Redezeit,
f) Unterbrechung der Sitzung, jedoch nicht
länger als 15 Minuten,
g)
Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
h)
Rücknahme von Anträgen.
(2) Über diese Anträge entscheidet die
Gemeindevertretung vorab.
(3) Meldet sich ein Mitglied der Gemeindevertretung
zur Geschäftsordnung, so muß ihm das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden.
Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als 3 Minuten dauern.
(4) Nach 22.00 Uhr werden keine weiteren
Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche
Tagesordnungspunkt wird abschließend
behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Die restlichen Punkte
sind in der nächsten Sitzung der
Gemeindevertretung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.
§
9
Sachanträge
(1) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung
hat das Recht, Sachanträge zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich gestellt
werden. Sie sind klar, verständlich und bestimmt zu formulieren. Die
Sachanträge sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zuzuleiten, welcher
sie allen Gemeindevertretern in geeigneter Weise zur Kenntnis bringt.
(2) Erfordert ein Antrag finanzielle
Mittel, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sollte in Zusammenarbeit
mit der Amtsverwaltung ein Deckungsvorschlag erarbeitet werden.
(3) Bei Dringlichkeitsanträgen und
–vorlagen soll die Begründung der Dringlichkeit im Antrag enthalten sein.
(4) Zusatz- und Abänderungsanträge zu
einzelnen Tagesordnungspunkten kann jedes Mitglied der Gemeindevertretung
während der Beratung stellen. Sie müssen in enger sachlicher Verbindung zu dem
jeweiligen Beratungsgegenstand stehen.
Zusatz- und Abänderungsanträge sind
schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
(3) Anträge können, solange darüber noch
nicht abgestimmt worden ist, zurückgenommen werden.
§
10
Redeordnung
(1) Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden
der Gemeindevertretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen
erfolgen durch Handaufheben.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach
der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des
Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich
nur auf den in der Beratung befindlichen
Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Sprecher
unterbrochen werden.
(3) Dem Amtsdirektor bzw. dessen
Stellvertretern ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen, jederzeit
das Wort zu erteilen.
§
11
Sitzungsleitung
(§ 45 GO)
(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung
kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur
Sache rufen.
(2) Ist ein Gemeindevertreter in einer
Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihm der Vorsitzende
das Wort entziehen und darf es ihm in
derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.
(3) Ist ein Gemeindevertreter in einer
Sitzung der Gemeindevertretung dreimal zur Ordnung gerufen worden,
kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der
Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.
§12
Abstimmungen
(§ 47 GO)
(1) Grundsätzlich wird offen durch
Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens 5
3 Mitgliedern der
Gemeindevertretung ist namentlich
abzustimmen. Wird nach § 47 Abs. 2 Satz 3 GO geheime
Abstimmung verlangt, hat diese Vorrang vor
der namentlichen Abstimmung. Auf Verlangen ist vor jeder Abstimmung der
Antrag zu verlesen. Bei der offenen
Abstimmung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Anzahl der
Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen
c) sich der Stimme enthalten.
Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach
der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor
Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes
wiederholt werden. Bei der geheimen Abstimmung wird das
Abstimmungsergebnis durch zwei vom
Vorsitzenden zu bestimmende Gemeindevertreter festgestellt und dem
Vorsitzenden mitgeteilt, der es bekannt
gibt. Für die Durchführung geheimer Abstimmungen gelten im übrigen
§11 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(2) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt
Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den
abgestimmt, der von dem Antrag der
Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und
Ergänzungsanträgen mit finanziellen
Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder
Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen
entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung.
(3) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit
angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des
Antrages gesondert abzustimmen. Über die
Vorlage bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung haben
jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden.
§
13
Wahlen
(§ 48 GO)
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von
Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden.
(2) Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel
zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die
Stimmzettel zu falten.
(3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten,
dass sie nur noch mit einem Kreuz mit gleichem Schreibgerät zu
kennzeichnen sind. Bei weiterer
Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die
Stimme ungültig.
(4) Die Stimmabgabe hat in einer
Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis
gewahrt ist. Einheitliches Schreibgerät
ist zu verwenden.
(5) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung
gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl
bekannt.
§14
Niederschriften
(§ 49 GO)
(1) Zu jeder Gemeindevertretersitzung ist
eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Sitzungsniederschrift muss
enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
c) Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener
Personen
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Tagesordnung
g) Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, dem wesentlichen
Inhalt der Beratung, die
Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
h) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
i) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung
und der Beendigung der
Sitzung
(3) Angelegenheiten, die in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist mit der
Ladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung
zuzuleiten.
(5) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen
des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas
anderes beschlossen wird, wird die
Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der
Gemeindevertretung im „Amtsblatt für das
Amt Barnim-Oderbruch“ unterrichtet.
(6) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung
kann beantragen, dass eine von ihm selbst abgegebene Äußerung in die
Sitzungsniederschrift aufgenommen wird.
Einem solchen Antrag ist ohne weiteres zu entsprechen, wenn er vor
Beginn der Ausführungen gestellt wird.
Längere Erklärungen sind für die
Niederschrift schriftlich einzureichen.
§
15
Fraktionen
(§ 40 GO)
Die Fraktionen sollen dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung von ihrer Bildung schriftlich Kenntnis geben. Die
Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der
Fraktion, den Namen des Fraktionsvorsitzenden sowie aller der
Fraktion angehörenden Mitglieder der
Gemeindevertretung enthalten. Der Zusammenschluss von
Gemeindevertretern wird mit der
schriftlichen Mitteilung an den Vorsitzenden den Gemeindevertretung wirksam.
Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zweiter
Abschnitt
Ortsbürgermeister
§
16
Ortsbürgermeister
(1) Auf das Verfahren der
Ortsbürgermeister finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung und dieser
Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.
(2) Jeder Ortsbürgermeister ist zu allen
öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung zu
laden, in denen Gegenstände behandelt
werden, die Belange seines Ortsteils berühren.
Dritter
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§17
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage
nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung
der Gemeinde Prötzel vom 12.01.1998 außer Kraft.
Wriezen, den
Ehling
Amtsdirektor