Betreff
Beratung und Beschlussfassung der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde Prötzel
Vorlage
HA/016/2005-05
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussempfehlung:

Die Gemeindevertretung Prötzel beschließt die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Prötzel. Die Geschäftsordnung ist fester Bestandteil dieses Beschlusses.

Sachverhalt und Begründung:

Mit den Änderungen der Gemeindeordnung, die in der Vergangenheit mehrmals vorgenommen wurden, ist es erforderlich, die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Prötzel an die aktuellen Gesetzlichkeiten anzupassen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                         Nein

im Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan eingestellt:      Nein


                       

                       

 

Anlagen:

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung

der Gemeinde Prötzel

vom ...

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Prötzel hat aufgrund § 35 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das

Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBI. l S. 154), zuletzt geändert

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2005 (GVBI. l S.210), in ihrer Sitzung am            folgende

Geschäftsordnung beschlossen:

 

 

 

                                                                                      Erster Abschnitt            

Gemeindevertretung

 

§ 1

Sitzungszwang

 

(1) Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Einwohner und Bürger und das oberste Willens- und Beschlussorgan der Gemeinde.

(2) Die Gemeindevertretung beschließt in Sitzungen. Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im sogenannten Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

 

 

§ 2

Einberufung der Gemeindevertretung (§ 42 GO)

 

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung ein. § 42 Abs. 1 Satz

2 GO bleibt unberührt. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens neun volle Tage vor dem Sitzungstag, den

Tag der Absendung nicht mitgerechnet, zugehen. Die Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 10.  Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind.

                                               

(2) Der schriftlichen Ladung sind außer der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tages-

ordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.

 

(3) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei volle Tage vor dem Sitzungstag abgekürzt

werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

(4) Die Gemeindevertretung kann formlos unter Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist unter Angabe des

Verhandlungsgegenstandes und Begründung der Eilbedürftigkeit einberufen werden, wenn sonst zur Abwehr

einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils eine Eilentscheidung nach § 68 der Gemeindeordnung getroffen

werden müsste.

 

 

§ 3

Tagesordnung der Gemeindevertretung (§ 43 GO)

 

In die Tagesordnung der nächsten Sitzung sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 GO die Vorschläge von mindestens 10 v.

H. der Gemeindevertreter oder einer Fraktion aufzunehmen, wenn sie mindestens bis zum Ablauf des 3. Tages

vor Beginn der Ladungsfrist nach § 1 Abs. 1 dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung vorgelegt worden sind.

Bei Nichteinhaltung der Frist sind die Vorschläge in die Tagesordnung der folgenden Sitzung aufzunehmen.

 

 

 

§ 4 

Zuhörer (§ 44 GO)

 

(1) An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen

Plätze teilnehmen.                                                            

 

(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen

auch die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die

Ordnung stören, können nach Ermessen vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungssaal

gewiesen werden.

 


 

§ 5

Einwohnerfragestunde; Beteiligung von Betroffenen und Sachverständigen (§18 GO)

                              

(1) Die Einwohnerfragestunde findet nach Bestätigung der Niederschrift der

letzten Sitzung der Gemeindevertretung statt. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. Für die Durchführung der Einwohnerfragestunde gilt folgender Ablauf:

                                                                                                     

         a) der ehrenamtliche Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über wesentliche -

         Gemeindeangelegenheiten.                                               

                                                                                         

         b) Nach der Information können Einwohner Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen und Vorschläge und

Anregungen unterbreiten. Zu Tagesordnungspunkten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, sind

Fragen nicht zulässig.

 

(2) Alle Fragen, Vorschläge und Anregungen müssen kurz und sachlich sein. In der Sitzung nicht beantwortete

Fragen sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu beantworten, sofern dies

zwischenzeitlich nicht schriftlich erfolgt ist.

 

(3) Beschließt die Gemeindevertretung, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, oder

Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand

beginnen.

 

 

§ 6

Anfragen der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 36 GO)

                                                                                                 

Anfragen der Gemeindevertreter an den ehrenamtlichen Bürgermeister, die in der Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Sie sollen mindestens 3 Tage vorher schriftlich an den Bürgermeister eingereicht sein. Im Falle der Dringlichkeit können sie in der Sitzung gestellt werden.

Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die

Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich erfolgt ist.

 

 

§ 7

Sitzungsablauf

 

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen

handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 45 Abs. 1 GO). Im Falle seiner Verhinderung treten seine

Vertreter in der Reihenfolge ihrer Benennung als 1. oder 2. Vertreter an seine Stelle.

 

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

 

                 a) Eröffnung der Sitzung

 

 

                 b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Anwesenheit, der Ausschlussgründe und

                 der Beschlussfähigkeit

 

                 c) Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen

                 Teil der letzten Sitzung

 

                 d) Feststellung der Tagesordnung

 

                 e) Abwicklung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung einschließlich der

                  Einwohnerfragestunde

 

                 f) Entscheidung über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nicht-

                 öffentlichen Teil der letzten Sitzung

 

                 g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung

 

                 h) Schließung der Sitzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 8

                                                                                      Geschäftsordnungsanträge

 

(1) Folgende Anträge können durch die Mitglieder der Gemeindevertretung jederzeit gestellt werden:

                a) Schluss der Aussprache zu einen Tagesordnungspunkt,

                b) Schluss der Rednerliste,

                c) Verweisung an einen Ausschuss oder den Amtsdirektor,

                d) Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung,

                e) Festsetzung der Redezeit,

                f)  Unterbrechung der Sitzung, jedoch nicht länger als 15 Minuten,

                g) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

                h) Rücknahme von Anträgen.

 

(2) Über diese Anträge entscheidet die Gemeindevertretung vorab.

 

(3) Meldet sich ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Geschäftsordnung, so muß ihm das Wort außerhalb der Reihe erteilt werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als  3 Minuten dauern.                               

 

(4) Nach 22.00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche

Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Danach ist die Sitzung zu schließen. Die restlichen Punkte

sind in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen.

 

 

§ 9

Sachanträge

 

(1) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung hat das Recht, Sachanträge zu stellen. Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden. Sie sind klar, verständlich und bestimmt zu formulieren. Die Sachanträge sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zuzuleiten, welcher sie allen Gemeindevertretern in geeigneter Weise zur Kenntnis bringt.

 

(2) Erfordert ein Antrag finanzielle Mittel, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, sollte in Zusammenarbeit mit der Amtsverwaltung ein Deckungsvorschlag erarbeitet werden.

 

(3) Bei Dringlichkeitsanträgen und –vorlagen soll die Begründung der Dringlichkeit im Antrag enthalten sein.

 

(4) Zusatz- und Abänderungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann jedes Mitglied der Gemeindevertretung während der Beratung stellen. Sie müssen in enger sachlicher Verbindung zu dem jeweiligen Beratungsgegenstand stehen.

Zusatz- und Abänderungsanträge sind schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

 

(3) Anträge können, solange darüber noch nicht abgestimmt worden ist, zurückgenommen werden.

 

§ 10

Redeordnung

 

(1) Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen

erfolgen durch Handaufheben.

 

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des

Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich

nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Sprecher

unterbrochen werden.

 

(3) Dem Amtsdirektor bzw. dessen Stellvertretern ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen, jederzeit

das Wort zu erteilen.

 

 

 

§ 11

Sitzungsleitung (§ 45 GO)

 

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur

Sache rufen.

 

(2) Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so muss ihm der Vorsitzende

das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.

 

(3) Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung der Gemeindevertretung dreimal zur Ordnung gerufen worden,

kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.

 

 

§12

Abstimmungen (§ 47 GO)

                                                                                                          

(1) Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen von mindestens  5  3 Mitgliedern der

Gemeindevertretung ist namentlich abzustimmen. Wird nach § 47 Abs. 2 Satz 3 GO geheime

Abstimmung verlangt, hat diese Vorrang vor der namentlichen Abstimmung. Auf Verlangen ist vor jeder Abstimmung der      

Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Anzahl der

Mitglieder fest, die

 

         a) dem Antrag zustimmen

 

         b) den Antrag ablehnen

 

         c) sich der Stimme enthalten.

 

Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor

Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden. Bei der geheimen Abstimmung wird das

Abstimmungsergebnis durch zwei vom Vorsitzenden zu bestimmende Gemeindevertreter festgestellt und dem

Vorsitzenden mitgeteilt, der es bekannt gibt. Für die Durchführung geheimer Abstimmungen gelten im übrigen

§11 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

 

(2) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den

abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und

Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder

Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung.

 

(3) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des

Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.

 

(4) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen erledigt werden.

 

 

 

§ 13

Wahlen (§ 48 GO)

 

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden.

 

(2) Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die

Stimmzettel zu falten.

 

(3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz mit gleichem Schreibgerät zu

kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die

Stimme ungültig.

 

(4) Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis

gewahrt ist. Einheitliches Schreibgerät ist zu verwenden.

 

(5) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl

bekannt.

 

 

§14

Niederschriften (§ 49 GO)

 

(1) Zu jeder Gemeindevertretersitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

          a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

 

          b) Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung

 

          c) Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen

 

          d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung

 

          e) Feststellung der Beschlussfähigkeit

 

          f) Tagesordnung

 

          g) Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, dem wesentlichen Inhalt der Beratung, die

          Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

 

          h) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

 

          i) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der

          Sitzung

 

(3) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

 

(4) Die Sitzungsniederschrift ist mit der Ladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung

zuzuleiten.

 

(5) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas

anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der

Gemeindevertretung im „Amtsblatt für das Amt Barnim-Oderbruch“ unterrichtet.

 

(6) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann beantragen, dass eine von ihm selbst abgegebene Äußerung in die

Sitzungsniederschrift aufgenommen wird. Einem solchen Antrag ist ohne weiteres zu entsprechen, wenn er vor

Beginn der Ausführungen gestellt wird.

Längere Erklärungen sind für die Niederschrift schriftlich einzureichen.                      

 

 

 

§ 15

Fraktionen (§ 40 GO)

 

Die Fraktionen sollen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung von ihrer Bildung schriftlich Kenntnis geben. Die

Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, den Namen des Fraktionsvorsitzenden sowie aller der

Fraktion angehörenden Mitglieder der Gemeindevertretung enthalten. Der Zusammenschluss von

Gemeindevertretern wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Vorsitzenden den Gemeindevertretung wirksam.

Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

 

Zweiter Abschnitt

Ortsbürgermeister

 

 

§ 16

Ortsbürgermeister

 

(1) Auf das Verfahren der Ortsbürgermeister finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung und dieser

Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.

 

(2) Jeder Ortsbürgermeister ist zu allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung zu

laden, in denen Gegenstände behandelt werden, die Belange seines Ortsteils berühren.

 

 

 

Dritter Abschnitt

Schlussbestimmungen

 

 

§17

Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Gemeinde Prötzel vom 12.01.1998 außer Kraft.

 

Wriezen, den

 

 

 

 

Ehling

Amtsdirektor